Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 11_Protokoll_05.10.2017.pdf
- S.102
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40.11 GfGR/97/2017
Cinematograph, Verlegung des
Standorts in die Räumlichkeiten
der Mag.-Abt. V, Stadtbücherei,
Colingasse 5a (GR Buchacher)
GR Grünbacher: Ich ersuche, den
Antrag dem Stadtsenat zur selbstständigen
Erledigung zuzuweisen.
Beschluss (einstimmig):
Der von GR Buchacher und MitunterzeichnerInnen in der Sitzung des Gemeinderates
am 13.07.2017 eingebrachte Antrag wird
dem Stadtsenat zur selbstständigen Erledigung zugewiesen.
41.
41.1
Beantwortung einer eingebrachten dringenden Anfrage
GfGR/100/2017
Informations- und Werbekampagne "Innsbruck-Tirol Olympia 2026", Kosten
(GRin Mag.a Heis)
Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer: Die von
GRin Mag.a Heis und MitunterzeichnerInnen
eingebrachte dringende Anfrage (Seite 647)
wird wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1.: Für die Kampagne sind bisher
Kosten in Höhe von € 330.000,-- aufgelaufen, wobei noch nicht alle Maßnahmen abgerechnet sind.
Zu Frage 2.: Insgesamt werden in die Bewerbung € 450.000,-- investiert und wir sind
überzeugt, den geplanten Ausgabenrahmen
einhalten zu können, zumal keine Aufträge
erteilt werden, die den Rahmen übersteigen
können.
Zu Frage 3.: Für die Bewerbung wurde von
den städtischen Einrichtungen bisher lediglich zweimal der Plenarsaal für Informationsveranstaltungen unentgeltlich benutzt.
Zu Frage 4.: Die Stadt Innsbruck ist mit
Ausnahme ihrer Beteiligung an der innsbruck-tirol sports GmbH (ITS) an den Bewerbungskosten weder direkt noch indirekt
beteiligt. Die Kosten für die Kampagne werden aus dem vorhandenen Überschuss der
Youth Olympic Games bestritten.
GR-Sitzung 05.10.2017
Anhang laut Stadtsenatsbeschluss vom
20.07.2010:
Der angefallene zeitliche Arbeitsaufwand aller Dienststellen zur Erstellung dieser Beantwortungsvorlage beträgt 2 Stunden
45 Minuten.
Eine Kopie der dringenden Anfragebeantwortung wurde den Klubs und den nicht einem Klub angehörenden Gemeinderatsmitgliedern gemäß Bericht der Mag.-Abt. I, Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat, vom 05.10.2017 am Beginn der Sitzung des Gemeinderates ausgehändigt.
42.
Allfällige Debatten gemäß § 18
Geschäftsordnung des Gemeinderates (GOGR)
42.1
GfGR/85/2017
Mobile Überwachungsgruppe
(MÜG) der Stadt Innsbruck, Tragen von Pfefferspraypistolen und
Handfesseln (GR Buchacher)
Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer: Die von
GR Buchacher und MitunterzeichnerInnen
in der Sitzung des Gemeinderates am
13.07.2017 eingebrachte Anfrage wird wie
folgt beantwortet:
Frage 1.: Auf welche rechtliche Grundlage
stützt sich die von der Wache der MÜG getragene Ausstattung und Ausrüstung?
Antwort: Zunächst regt Frau Bürgermeisterin an und ersucht, die angeführten zahlreichen Beschwerden an das Büro der Bürgermeisterin zu übermitteln.
Die Ausstattung und Ausrüstung der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern der Mobilen
Überwachungsgruppe (MÜG) ist durch
Dienstanweisungen geregelt. Diese basieren auf Art. 78d B-VG, dazu bestehenden
Rechts-Kommentaren (Rill-Schäffer Kommentar Bundesverfassungsrecht), dem
Rechtsgutachten des Verfassungsdienstes
im Bundeskanzleramt vom 22.03.2013, arbeitsrechtlichen Vorschriften (Fürsorgepflicht des Dienstgebers; §§ 3 Abs. 1 und 19
Tiroler Bedienstetenschutzgesetz), dem
Waffengesetz (§ 45 Z. 5 Waffengesetz),
§ 80 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO;
gesetzliches Anhalterecht bei gerichtlich
strafbarem Verhalten), § 3 Strafgesetzbuch
(StGB; Not-wehr/Nothilfe).