Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 11_Protokoll_05.10.2017.pdf
- S.106
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
- 656 -
luftfahrtorganisation (ICAO), Annex 16,
Kapitel 111 und mit Hubschraubern gilt
eine Betriebszeit analog Punkt "Übergeordnet dazu gilt die ZivilflugplatzBetriebsordnung (ZFBO), welche in § 5
Abs. 1 und Abs. 2 die Erweiterung der
Betriebsbereitschaft regelt".
Abs. 1: Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes ist zu einer entsprechenden Verlängerung der Betriebszeiten
verpflichtet, wenn dies aus unvorhergesehenen Gründen notwendig ist und eine diesbezügliche Anmeldung spätestens eine Stunde vor dem genehmigten
Betriebsschluss bei ihm einlangt.
Abs. 2: Dem Zivilflugplatzhalter steht es
frei, in anderen als den in Abs. 1. bezeichneten Fällen die Betriebszeiten vorübergehend auszudehnen, wenn hierfür erforderliche Einrichtungen zur Verfügung stehen.
Da ich als Flughafenanrainerin selbst in den
letzten Monaten immer wieder Betriebszeitenüberschreitungen festgestellt habe
und darüber hinaus etliche diesbezügliche
Beschwerden bei mir eingelangt sind, möge
Frau Bürgermeisterin als Eigentümervertreterin die Tiroler FlughafenbetriebsgesmbH
(TFG) ersuchen, unten stehende Fragen zu
beantworten bzw. ihrerseits die ACG und
Tyrolean Airways Technik um Auskunftserteilung bitten:
Frage 1.: Wie viele Betriebszeitenüberschreitungen fanden am Innsbrucker Flughafen in der Zeit zwischen 01.01.2017 und
30.09.2017 statt?
Frage 2.: Bei wie vielen davon handelte es
sich um
-
rotationelle Verspätungen
-
wetterbedingte Verspätungen
-
Transplantationsflüge
-
Ambulanzflüge
-
technische Gründe
-
Sondergenehmigungen
-
andere Gründe.
Bitte in allen Fällen um Aufschlüsselung
nach Starts und Landungen sowie nach
Flugbewegungsart (Linie/Charter, Bedarfsverkehr, Allgemeine Luftfahrt).
GR-Sitzung 05.10.2017
Frage 3.: Wer trifft im Falle von rotationellen
und wetterbedingten Verspätungen bzw. bei
Sondergenehmigungen die Entscheidung,
die Betriebsbereitschaft gemäß § 5 Abs. 1
und Abs. 2 Zivilflugplatz-Betriebsordnung
(ZFBO) zu erweitern?
Frage 4.: Welche waren die unvorhergesehenen Gründe, die im genannten Zeitraum
bei rotationellen Verspätungen und Sondergenehmigungen zu einer Erweiterung der
Betriebsbereitschaft gemäß § 5 Abs. 1 und
Abs. 2 ZFBO geführt haben? Ich ersuche
um Aufschlüsselung.
Frage 5.: Kann es sein, dass rotationelle
Verspätungen auch damit zusammenhängen, dass manche Slots so knapp an das
Ende der Betriebszeit gelegt sind, dass ein
Überschreiten der Betriebszeit fast unvermeidbar ist? (Beilage)
Frage 6.: Wie viele Flugbewegungen fanden
im genannten Zeitraum an Samstagen zwischen 12:00 Uhr und 15:00 Uhr statt? Bitte
aufschlüsseln nach Jets, Turboprops und
motorisierten Sportflugzeugen.
Fragenkomplex B - Flugfrequenzen
Frage 7.: Wie viele Starts und Landungen
von motorisierten Sportflugzeugen und Hubschraubern fanden im Zeitraum 01.01.2017
bis 30.09.2017 statt und wie viele fanden im
Vergleichszeitraum 2016 statt? Bei Hubschraubern bitte um Aufschlüsselung nach
ÖAMTC-Wartungscenter, Flugeinsatzstelle
des Bundesministeriums für Inneres (BMI)
und Bundesheer.
Frage 8.: In § 26 der Luftverkehrsregeln 2014 (LVR) heißt es:
1.
Beim Anfliegen, Überfliegen oder Abfliegen von Flugplätzen sind die von
der zuständigen Behörde mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt
und zur Verminderung von Lärmbelästigungen gegebenenfalls aufgetragenen Verfahren einzuhalten.
Welche An- und Abflugverfahren gelten für die in Frage 5 genannten Fluggeräte zur Minderung der Lärmbelastung, wird ihre Einhaltung kontrolliert,
die Nichteinhaltung sanktioniert und
wie viele der in Frage 5. (Beilage) genannten Flugbewegungen fanden außerhalb der aufgetragenen Verfahren
statt?