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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 11_Protokoll_05.10.2017.pdf

- S.125

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INNS r

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Landeshauptstadt Innsbruck

9.1.1.

BRUCH

das Auftragsschreiben, der Bestellschein oder der Schlussbrief bzw. der mit der
Stadt

Innsbruck

abgeschlossene

Vertrag

samt

allfälliger

Zusatz-

bzw.

Nachtragsvereinbarungen,
9.1.2.

die Ausschreibungsunterlagen,

9.1.3.

die gegenständlichen AGB der Stadt Innsbruck,

9.1.4.

die in den Ausschreibungsunterlagen angeführten Normen und Richtlinien,

9.1.5.

das Angebot samt allen Beilagen und Unterlagen,

9.1.6.

alle auf das jeweilige Vertragsverhältnis anwendbaren Rechtsvorschriften; hierzu
zählen alle anwendbaren Gesetze (Bundes- oder Landesgesetze) wie z.B. das
Bundesvergabegesetz ("BVergG"), das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch
("ABGB")

und

das

Unternehmensgesetzbuch

("UGB"),

anwendbare

Verordnungen (von Bundes-, Landes- und Gemeindebehörden), unmittelbar
anwendbares Unionsrecht sowie die auf das jeweilige Vertragsverhältnis
anwendbaren Bescheide und sonstigen behördlichen Rechtsakte, jeweils idgF.

10.

Vertragsteile

10.1.

Die Stadt Innsbruck ist Auftraggeberin.
Lieferantinnen,

Dienstleisterinnen,

Die Auftragnehmerinnen, das sind z.B.
Verkäuferinnen

und

alle

anderen

Vertragspartnerinnen, welche in einem Vertragsverhältnis mit der Stadt Innsbruck stehen,
werden auch als "der andere Vertragsteil" bezeichnet. Diese Bezeichnung umfasst
Frauen und Männer gleichermaßen.
10.2.

Der andere Vertragsteil hat, sofern er nicht selbst handelt, eine fachkundige Person
namhaft zu machen, die Erklärungen wirksam abgeben und entgegennehmen sowie alle
Entscheidungen treffen kann, die zur Abwicklung eines Auftrages erforderlich sind.

10.3.

Änderung

des

Firmenwortlautes,

Firmenanschrift,

die

Einleitung

Jede

der

eines

Geschäftsbezeichnung
Reorganisationsverfahrens

oder

der

gemäß

Unternehmensreorganisationsgesetz idgF, eines Insolvenzverfahrens oder die Abweisung
eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden
Vermögens sind der Stadt Innsbruck unverzüglich mitzuteilen.

11.

Verfahrens- und Vertragssprache

11 .1.

Die Verfahrens- und Vertragssprache ist Deutsch.

11.2.

Der andere Vertragsteil hat, sofern er nicht selbst der Verfahrens- und Vertragssprache
mächtig ist, einen deutschsprachigen Ansprechpartner zu stellen. Die gemäß Punkt 10.2.
namhaft gemachte Person hat der Verfahrens- und Vertragssprache mächtig zu sein.
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