Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 11_Protokoll_05.10.2017.pdf
- S.133
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INNS"
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Landeshauptstadt lnnsbruck
BRUCK
trotz Mängel einschließlich nicht gerügter offensichtlicher Mängel keinen Verzicht auf die
Gewährleistungsansprüche der Stadt Innsbruck nach sich zieht.
25.8. Die Stadt Innsbruck kann die Übernahme verweigern, wenn die Leistung Mängel aufweist
(ausgenommen sind geringfügige Mängel), der andere Vertragsteil den Stand der Technik
nicht eingehalten hat oder die betreffenden Unterlagen, deren Übergabe zu diesem
Zeitpunkt zu erfolgen hat (z.B. Bedienungs- oder Prüfanleitungen, Pläne, Zeichnungen),
der Stadt Innsbruck nicht vollständig übergeben wurden. In diesem Fall treten bis zur
Behebung der Mängel die Folgen des Verzuges ein.
25.9.
Verweigert die Stadt Innsbruck die Übernahme der Leistung, wird sie dies dem anderen
Vertragsteil unter Angabe der Gründe mitteilen. Der andere Vertragsteil hat nach
Behebung der berechtigt gerügten Mängel die Stadt Innsbruck erneut zur Übernahme
aufzufordern. Ist eine Übernahme aus Gründen, die in der Sphäre des anderen
Vertragsteiles liegen, nicht möglich, sind die Kosten der erfolglosen Übernahme vom
anderen Vertragsteil zu tragen.
25.10. Übernimmt
die
Stadt
Innsbruck
die
Leistung
trotz
Mängel,
bleiben
die
Gewährleistungsansprüche davon unberührt. Die Behebung der Mängel hat seitens des
anderen Vertragsteiles innerhalb der gesetzten angemessenen Nachfrist zu erfolgen und
ist der Stadt Innsbruck schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.
25.11 . Die Stadt Innsbruck kann Teile der Leistung benutzen oder Dritten zur Benutzung
überlassen (ohne diese zu übernehmen), wenn sie vor Beginn der Benutzung erklärt,
dass eine Übernahme dadurch nicht erfolgt und Umfang, Funktionsfähigkeit und Zustand
dieser Teile sowie der Zeitpunkt des Beginns der Nutzung gemeinsam mit dem anderen
Vertragsteil festgehalten wurden . Der Beginn der Gewährleistung für diese Teile erfolgt
mit der Übernahme. Die Kosten des Betriebes und daraus resultierender Schäden, der
Wartung und der Abnützung der benutzten Teile trägt die Stadt Innsbruck.
v.
Änderung der Leistung (Leistungsabweichung) und ihre Folgen
26.
Geänderte und zusätzliche Leistungen
26.1. Die Stadt Innsbruck ist berechtigt, Art und Umfang der vereinbarten Leistungen oder die
Umstände der Leistungserbringung zu ändern oder zusätzliche Leistungen zu verlangen ,
die vom beauftragten Leistungsumfang nicht umfasst sind, wenn dies zur Ausführung des
Vorhabens und zur Erreichung des Leistungszieles notwendig und dem anderem
Vertragsteil zumutbar ist. Das Leistungsziel ist der objektiv ableitbare, von der Stadt
Innsbruck angestrebte Zweck der Leistungen.
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