Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2017

/ Ausgabe: 11_Protokoll_05.10.2017.pdf

- S.135

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INNS"

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Landeshauptstadt Innsbruck

BRUCK

28.2. Andernfalls kann die Stadt Innsbruck die Beseitigung auf Kosten des anderen
hat dieser der Stadt Innsbruck einen

Vertragsteiles durchführen und

allenfalls

entstandenen Schaden zu ersetzen.

29.

Zuordnung zur Sphäre der Stadt Innsbruck

29.1.

Alle

von

der

Stadt

Innsbruck

zur

Verfügung

gestellten

Unterlagen

(z.B.

Ausschreibungsunterlagen) und Stoffe (z.B. Baugrund, Materialien, Vorleistungen) sowie
eine verzögerte Auftragserteilung sind der Sphäre der Stadt Innsbruck zugeordnet. Die
Prüf- und Warnpflicht des anderen Vertragsteiles bleibt davon unberührt.
29.2.

Der Sphäre der Stadt Innsbruck werden außerdem Ereignisse zugeordnet, welche
29.2.1. die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen objektiv unmöglich machen oder
29.2.2. zurn Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und vom
anderen Vertragsteil nicht in zumutbarer Weise abwendbar sind. Das sind z.B.
29.2.2.1.

außergewöhnliche

Elementarereignisse,

wie

Hochwasser;

als

Hochwassermarke gilt der Abfluss des 30-jährliches Hochwassers
(HQ30) als vereinbart oder
29.2.2.2.

außergewöhnliche Witterungsverhältnisse.

Für außergewöhnliche

Witterungsverhältnisse oder Naturereignisse gilt das 10-jährliche
Ereignis als vereinbart.

30.

Zuordnung zur Sphäre des anderen Vertragsteiles

30.1.

Alle vom anderen Vertragsteil auf Grundlage der Ausschreibungsunterlagen zur
Preisermittlung

und

Ausführung

Dispositionen

des

anderen

getroffenen

Vertragsteiles

Annahmen
sowie

die

(Kalkulationsrisiko ),
von

ihm

alle

gewählten

Subunternehmerinnen sind der Sphäre des anderen Vertragsteiles zugeordnet.
30.2.

Der Sphäre des anderen Vertragsteiles werden insbesondere zugeordnet,
30.2.1. alle Ereignisse, welche nicht unter Punkt 29. beschrieben sind,
30.2.2. die Folgen der Nichteinhaltung sonstiger Verpflichtungen aufgrund z.B. seiner
Eigen- und Bietererklärung oder
30.2.3. zusätzliche Risiken, die sich aus Alternativ- oder Abänderungsangeboten
ergeben.

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