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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 11_Protokoll_05.10.2017.pdf

- S.139

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INNS"

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Landeshauptstadt Innsbruck

40.6.

BRUCK

Solange der andere Vertragsteil seiner Verpflichtung zur Behebung von Mängeln des
Leistungsgegenstandes oder von
verursacht

wurden,

nicht

Schäden,

nachkommt,

welche

bei

der Leistungserbringung

steht

der

Stadt

Innsbruck

ein

Zurückbehaltungsrecht zu .

41.

Aufrechnung

41.1 . Der andere Vertragsteil ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die Stadt Innsbruck
auch außerhalb dieses Vertrages gegen ihn bestehende Forderungen aufrechnen kann.
41.2. Der andere Vertragsteil ist nicht berechtigt. die ihm aus diesem Vertrag zustehenden
Forderungen mit Gegenforderungen gegenüber der Stadt Innsbruck aufzurechnen.

42.

Wirkung von Zahlungen und Überzahlungen

42.1.

Die Annahme der Schlusszahlung aufgrund einer Schluss- oder Teilschlussrechnung
schließt nachträgliche Forderungen für die Vertragserfüllung aus, es sei denn, in der
Rechnung ist ein Vorbehalt enthalten.

42.2.

Zahlungen

an

den

anderen

Vertragsteil

haben

auch

hinsichtlich

dessen

Subunternehmerinnen schuldbefreiende und eigentumsbegründende Wirkung.
42.3.

Der andere Vertragsteil ist verpflichtet, eine Überzahlung binnen 14 Tagen nach
Rückforderung seitens der Stadt Innsbruck zu erstatten. Wird die Rückforderung nicht
fristgerecht geleistet, gebühren vom überzahlten Betrag vom Ende der Zahlungsfrist an
Zinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.

43.

Sicherstellung

43.1.

Die Stadt Innsbruck legt in der Ausschreibungsunterlage die Art (Vadium, Kaution,
Deckungsrücklass, Haftungsrücklass oder Erfüllungsgarantie ) sowie die Höhe der
Sicherstellung fest.

43.2.

Soweit im Leistungsvertrag nichts anderes bestimmt wird, gilt Folgendes als vereinbart:
43.2.1. Vadium ist eine Sicherstellung für den Fall, dass der Bieter/die Bieterin während
der Zuschlagsfrist von seinem/ihrem Angebot zurücktritt oder nach Ablauf der
Angebotsfrist

behebbare

wesentliche

Mängel

trotz

Aufforderung

des

Auftraggebers schuld haft nicht behebt: Ist in den Ausschreibungsunterlagen ein
Vadium vorgesehen, beträgt es 5 % des Angebotspreises. Der Nachweis über
den Erlag eines Vadiums ist dem Angebot beizulegen. Das Fehlen eines solchen
Nachweises stellt einen unbehebbaren Mangel dar. Das Vadium wird spätestens
14 Tage nach Erteilung des Zuschlages oder nach Widerruf der Ausschreibung
oder, wenn kein Zuschlag erteilt wird, spätestens 14 Tage nach Ablauf der
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