Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 11_Protokoll_05.10.2017.pdf
- S.147
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INNS"
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Landeshauptstadt Innsbruck
48.5.
BRUCK
Der andere Vertragsteil kann den Rücktritt vom Vertrag schriftlich erklären, wenn die Stadt
Innsbruck eine fällige Zahlung ohne Angabe von Gründen trotz einer angemessenen
Nachfrist nicht leistet. In diesem Fall sind die bereits erbrachten Leistungen nach den
vertraglich vereinbarten Preisen abzurechnen. Ein allfälliger Anspruch des anderen
Vertragsteiles auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens bleibt davon unberührt.
49.
Leistungsfortsetzung im Streitfall
49.1.
Streitfälle über die Leistungserbringung berechtigen den anderen Vertragsteil nicht, die
ihm obliegende Vertragserfüllung einzustellen. Die Bestimmungen über den Rücktritt vom
Vertrag bleiben davon unberührt.
IX.
Schlussbestimmungen
50.
Wort-Bild-Marke INNS"BRUCK
50.1.
Die Verwendung der unter www.datenibk.at bereitgestellten Wort-Bild-Marke der Stadt
Innsbruck hat ausschließlich unter Einhaltung der Lizenzvereinbarung zwischen der
Innsbrucker
Stadtmarketing
GmbH
(Lizenzgeberin)
und
der
Stadt
Innsbruck
(Lizenznehmerin) und der dafür geltenden Nutzungsbedingungen zu erfolgen. Eine
darüber hinausgehende Nutzung der Wort-Bild-Marke INNS"BRUCK ist ausdrücklich
untersagt.
51.
Veröffentlichungen und Verwertungen
51.1.
Veröffentlichungen und
Presseaussendungen in Medien aller Art betreffend die
Leistungen, welche für die Stadt Innsbruck erbracht wurden, dürfen seitens des anderen
Vertragsteiles nur in Abstimmung mit der Stadt Innsbruck erfolgen. Dies gilt auch für die
Nennung der Stadt Innsbruck als Referenz.
51.2.
Hat die Stadt Innsbruck ihre vorherige ausdrückliche Zustimmung zur Veröffentlichung
erteilt, so ist der andere Vertragsteil verpflichtet, von den auf den Lichtbildern,
Filmaufnahmen etc. abgebildeten Personen die Zustimmung zur Veröffentlichung
einzuholen und hält der andere Vertragsteil die Stadt Innsbruck diesbezüglich vollständig
schad- und klaglos.
51.3.
Darüber hinaus ist im Falle einer genehmigten Veröffentlichung die Stadt Innsbruck als
Auftraggeberin anzugeben.
51.4.
Das Recht zur Nutzung und Verwertung einer vom anderen Vertragsteil erbrachten
Leistung steht ausschließlich der Stadt Innsbruck zu.
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