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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 11_Protokoll_05.10.2017.pdf

- S.194

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gesetz (KStG) zwischen der Beteiligungs GmbH als Gruppenträger und
der Investor GmbH als Gruppenmitglied ab der Veranlagung 2015 festgestellt. Das Gruppenmitglied, die Investor GmbH, war in dieser Beteiligungskonstellation als operative Gesellschaft anzusehen, die auch
über die entsprechenden Grundstücke bzw. Grundstücksrechte verfügte, um die InnenSTADT Garage zu betreiben.
Höhe des
Stammkapitals und
Aufteilung der
Stammeinlagen

Das Stammkapital der Gesellschaft ist bedingt durch die Gründung vor
Einführung des Euro noch in Schillingen (ATS) angegeben und beträgt
gemäß Punkt III. des Gesellschaftsvertrages ATS 500.000,00. Die (voll
geleisteten) Stammeinlagen sind auf die Gesellschafter Sowi Garage
Beteiliguns GmbH mit ATS 480.000,00 (96,000 %) die Stadtgemeinde
Innsbruck mit ATS 15.020,00 (3,004 %) und Stiebleichinger Besitz
GmbH mit € 4.980,00 (0,996 %) verteilt.

Organe der Gesellschaft Die Organe der Gesellschaft bilden die Geschäftsführer und die Gene-

ralversammlung. Ein Aufsichtsrat ist auch bei dieser kleinen GmbH
nicht vorgesehen.
Geschäftsführung und
Aufgabenverteilung –
Empfehlung

Die Gesellschaft hat laut Gesellschaftsvertrag einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird deren
Vertretungsbefugnis im Bestellungsbeschluss bestimmt. In der tatsächlichen Ausgestaltung der Bestellung sind zwei Geschäftsführer seit
24.02.2015 im Firmenbuch eingetragen. Beide Geschäftsführer vertreten die Investor GmbH selbständig. Der Vollständigkeit halber erwähnt
die Kontrollabteilung, dass die beiden Geschäftsführer bei der Beteiligungs GmbH und der Investor GmbH ident sind.
Auf die Frage der Kontrollabteilung, inwieweit eine Kompetenzverteilung innerhalb der Geschäftsführung (bei der Investor GmbH) vorgenommen wurde bzw. wird, teilte ein Geschäftsführer der Kontrollabteilung mit, dass sich in der Praxis eine Verteilung der Aufgaben ergeben
habe und zwischen den Geschäftsführern laufend vollzogen werde.
Die Kontrollabteilung empfahl daher, die in der Praxis gelebte Aufgabenverteilung der Geschäftsführung auf die einzelnen Geschäftsführer
zu verschriftlichen. Zur Klarstellung erwähnte die Kontrollabteilung,
dass eine solche Aufgabenverteilung nur im Innenverhältnis Wirkung
entfaltet und gegenüber Dritten unwirksam ist, da die Vertretungsbefugnis im Sinne des § 20 Abs. 2 GmbHG weder durch einen Gesellschaftsvertrag noch durch einen Gesellschafterbeschluss im Außenverhältnis inhaltlich abgeändert werden kann.

Verschriftlichung Geschäftsführerverträge –
Empfehlung

Die Prüfeinschau der Kontrollabteilug zeigte des Weiteren, dass – wie
schon bei der Beteiligungs GmbH – auch für die Geschäftsführung der
Investor GmbH keine schriftlichen Dienstverträge oder Vereinbarungen
zwischen der Gesellschaft und den Geschäftsführern abgeschlossen
wurden.
Aus Sicht der Kontrollabteilung ist grundsätzlich eine Verschriftlichung
von Vereinbarungen bzw. Verträgen der Vorzug zu geben. Die Kontrollabteilung empfahl daher, die rechtlichen Verhältnisse zwischen der
jeweiligen Geschäftsführung und der Sowi Garage Beteiligungs GmbH
und der SOWI – Investor – Bauträger GmbH in schriftlicher Form festzuhalten bzw. gegebenenfalls zu adaptieren und zu ergänzen.

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Zl. KA-04396/2017

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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