Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2013

/ Ausgabe: 12-Oktober-Fortsetzung-gsw.pdf

- S.18

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 12-Oktober-Fortsetzung-gsw.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2013
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
- 820 -

eine Prüfung bei den städtischen Beteiligungsunternehmen
a)

bei 100%iger Beteiligung,

b)

bei Beteiligung über 50 %,

c)

bei relativer Mehrheit und

d)

bei den anderen Beteiligungsverhältnissen

vorzunehmen.

1.

Anfallende Baumaßnahmen, insbesondere im Instandhaltungs- und Sanierungsbereich, sind, soweit dies mit den
eigenen Ressourcen zu bewältigen ist,
durch Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter
des Stadtmagistrats Innsbruck bzw.
von Unternehmen, die sich zu mindestens 25 % in städtischem Eigentum befinden, durchzuführen.

2.

Planungs-, Vorbereitungs- und Begleitarbeiten im Rahmen von Bauprojekten
(insbesondere auch in den Bereichen
Recht, Immobilienmanagement und Öffentlichkeitsarbeit) sind - sofern dem
keine rechtlichen Schranken (z. B. Notariatszwang) entgegenstehen - zwingend durch Bedienstete des Stadtmagistrates Innsbruck durchzuführen. Eine Inanspruchnahme Dritter in diesen
Bereichen ist tunlichst zu vermeiden.

3.

Die Index-Entwicklung von Baustoffen,
Treibstoffen, Schmierstoffen und anderen für die Baudurchführung erforderlichen Produkten bis zum Zeitpunkt der
Baudurchführung ist bereits in der Planung auf Basis von Prognosen, die ihrerseits wiederum auf den Preisentwicklungen der vergangenen Jahre basieren, einzuberechnen.

4.

Die Bauaufsicht und ein permanentes,
begleitendes Controlling sind in jedem
Fall von Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern des Stadtmagistrates Innsbruck
durchzuführen.

5.

Abrechnungen nach Arbeitsstunden mit
Dritten sind tunlichst zu vermeiden,
auch dort, wo dies bisher "üblich" war.
Wo sie dennoch unumgänglich sind,
sind diese Stundenabrechnungen
strengstens zu kontrollieren.

6.

Andere als in der ursprünglichen Ausschreibung bzw. Vergabe für ein Projekt beschriebene Leistungen dürfen
nur dann ohne neuerliche Ausschreibung durchgeführt werden, wenn sie
aus Gründen höherer Gewalt bzw. unvorhersehbarer Umstände unbedingt
erforderlich sind. Alle anderen Mehrleistungen, insbesondere auch "Nachbestellungen" und Änderungswünsche
von politischer Seite, bedürfen einer
neuerlichen Ausschreibung.

Mag. Stoll e. h.
Es geht mir darum, den Zahlungsfluss sowohl bei der Stadt Innsbruck als auch bei
Auswärtigen innerhalb der Skontofrist bzw.
innerhalb des Nettozahlungszieles zu erheben. Dies im Verhältnis monetär wie auch
prozentuell. Dies soll nicht die interne Verrechnung zwischen Stadt Innsbruck und
Innsbrucker Immobilien GesmbH & Co KG
(IIG) betreffen, sondern gegenüber Drittrechnungslegerinnen bzw. Drittrechnungslegern.
Das soll auch für die Beteiligungen, an denen die Stadt Innsbruck mit 100 % beteiligt
ist, erhoben werden. Auch bei Beteiligungen
über 50 %, bei relativer Mehrheit bzw. bei
den anderen Beteiligungsverhältnissen ersuche ich um eine Darlegung.
4.9

I-OEF 126/2013
Begrenzung der Kosten bei öffentlichen Baumaßnahmen
(GR Kunst)

GR Kunst: Ich stelle gemeinsam mit meinen Mitunterzeichnerinnen bzw. Mitunterzeichnern folgenden Antrag:
Der Gemeinderat möge beschließen:
Für alle künftigen städtischen Bauvorhaben,
sei es im Hochbau- wie auch im Tiefbaubereich, werden Richtlinien zur Kostenbegrenzung erlassen, die einerseits für alle befassten Ämter des Stadtmagistrates Innsbruck
bindend sind, die andererseits in ihrem inhaltlichen Substrat aber auch zwingend in
alle Verträge einfließen müssen, die mit
Dritten (insbesondere Bauunternehmen)
abgeschlossen werden.
Insbesondere folgende Punkte sollen in den
Richtlinien enthalten sein:

GR-Sitzung 21.11.2013 (Fortsetzung der am 24.10.2013 vertagten Punkte)