Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2013

/ Ausgabe: 12-Oktober-gsw.pdf

- S.121

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Beschluss des Stadtse- Der Stadtsenat beschäftigte sich in seiner Sitzung vom 19.10.2011 mit
nates vom 19.10.2011
diesem Thema und fasste den einstimmigen Beschluss, den in dieser

Angelegenheit formulierten Vorschlag des Referates Liegenschaftsangelegenheiten (Schreiben vom 07.10.2011 an die Frau Bürgermeisterin) zur Annahme des Angebotes der Wirtschaftskammer Tirol sowie
der Landwirtschaftskammer Tirol vom 08.08.2011 (mit einer allgemeinen Ergänzung zu bevorstehenden Verlängerungen von Mietverträgen)
dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen.
Beschluss des Gemein- Nach eingehender Diskussion im Gemeinderat vom 17.11.2011 – auch
derates vom 17.11.2011 unter mehrfachem Hinweis auf die Bedeutung des Markthallenareals

(Marktplatz, Markthalle, Parkhaus) als städtebaulich wichtiges Entwicklungsgebiet – wurde der Antrag des Stadtsenates vom 19.10.2011
bzw. der in dieser Angelegenheit formulierte Beschlussvorschlag der
MA I – Referat Liegenschaftsangelegenheiten einstimmig angenommen.
Vereinbarung über die
Auf Basis dieser Beschlüsse wurde letztlich am 21.12.2011 eine VerAufhebung des Baueinbarung über die Aufhebung des Baurechtes zwischen der Stadt
rechtes vom 21.12.2011 Innsbruck und der Wirtschaftskammer Tirol bzw. der Landwirtschafts-

kammer Tirol und unter Beteiligung der Innsbrucker MarkthallenBetriebsgesellschaft m.b.H. abgeschlossen. Mit dieser Vereinbarung
erfolgte die einvernehmliche Aufhebung des Baurechtes gemäß Baurechtsvertrag vom 20.07.1959 samt Zusatzvereinbarung vom
31.03.2004, so dass die Stadt Innsbruck mit Wirkung auf den Ablauf
des 31.12.2011 wieder das Vollrecht an ihrer Liegenschaft in EZ 1229
GB 81113 Innsbruck erhalten hat.
Baulichkeiten am Baurechtsgrundstück

Mit dem Erlöschen des Baurechtes fielen die aufgrund des Baurechtes
errichteten Baulichkeiten an die Stadt Innsbruck als Grundeigentümerin. Ausdrücklich vereinbart wurde in diesem Zusammenhang, dass mit
den Baulichkeiten auch sämtliche Anlagen, Vorrichtungen und sonstigen Inventarstücke und Fahrnisse von der Stadt Innsbruck ins Eigentum übernommen werden, jedoch nur solche, die damals im Eigentum
der beiden Kammern standen und sich nach Ablauf des 31.12.2011
noch auf der Baurechtsliegenschaft befunden haben. Trotz gegenteiliger Empfehlung des Vertragsverfassers verzichteten die Parteien im
Hinblick auf ihr diesbezügliches Einvernehmen auf die Errichtung von
Aufstellungen bzw. Inventarlisten hinsichtlich dieser Anlagen, Vorrichtungen, Inventarstücke und Fahrnisse.

Unentgeltlichkeit

Für den ausdrücklichen und unwiderruflichen Verzicht der Kammern
auf das ihnen gemäß Baurechtsvertrag vom 20.07.1959 samt Zusatzvereinbarung vom 31.03.2004 eingeräumte Baurecht und die mit dem
Verzicht verbundene Übergabe und Übernahme der auf Grundlage des
Baurechtes errichteten Baulichkeiten sowie Anlagen, Vorrichtungen,
Inventarstücke und Fahrnisse wurde vereinbart, dass keinerlei Entgelt
bezahlt wird.

Fortbetriebsverpflichtung

Die Stadt Innsbruck verpflichtete sich im Pkt. VII. der Vereinbarung
über die Aufhebung des Baurechtes ausdrücklich, die im ursprünglichen Baurechtsvertrag vom 20.07.1959 durch die Kammern übernommene Verpflichtung zur Führung einer Markthalle auf die Dauer der
seinerzeit vereinbarten Laufzeit, sohin bis 25.11.2039, zu übernehmen.
Speziell für die landwirtschaftlichen Anbieter, die auf den Betrieb einer
Markthalle besonders angewiesen sind, müssen angemessene Flä-

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Zl. KA-04487/2013

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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