Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2013
/ Ausgabe: 12-Oktober-gsw.pdf
- S.92
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Ich bin auf Seite 5, des Amtsberichtes der
Mag.-Abt. III, Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration, vom 3.10.2013. Das
hat StR Gruber, mit dem ich nicht sehr oft
einer Meinung bin - aber heute sehr wohl
und sehr weitgehend - auch schon unterstrichen.
Hier wird zur Lärmthematik, basierend auf
dem älteren Gutachten I der Fiby ZT GmbH Folgendes gesagt:
"Für das gegenständliche Projekt konnte der
Nachweis der Nutzungseignung Wohnen,
zumindest derzeit, nicht erbracht werden."
Das ist der Stand vor dem zweiten Gutachten der Fiby ZT - GmbH und vor dem Gutachten von Dr. Rhomberg.
Das zweite Gutachten der Fiby ZT - GmbH
sagt ausdrücklich im Schlusssatz, dass das
Grundstück geeignet ist. Dr. Rhomberg bescheinigt, wenn es so gebaut wird, wie es
die Grundlage der Einreichung für den Bebauungsplan war, ist eine gesundheitliche
Beeinträchtigung mit Sicherheit ausgeschlossen. Das ist der Schlusssatz des
Gutachtens von Dr. Rhomberg.
Vor diesem Hintergrund, hat die Mag.Abt. III, Stadtplanung, Stadtentwicklung und
Integration, in ihrem Bericht vom 3.10.2013
geschrieben:
"Demnach kann aus raumordnungsfachlicher und raumordnungsrechtlicher Sicht, die
Beschlussfassung des Flächenwidmungsplanes nicht empfohlen werden."
Die Mag.-Abt. III, Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration, hat nicht Folgendes geschrieben: "Ist rechtlich unmöglich."
Es wurde aufgezeigt, dass das Projekt aus
der Sicht der Mag.-Abt. III, Stadtplanung,
Stadtentwicklung und Integration, nicht zu
empfehlen ist.
Ich kann mich an solche Beispiele auch
erinnern, nicht an viele, denn wir haben
extrem fachlich gute MitarbeiterInnen in der
Mag.-Abt. III, Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration. Der Ausschuss für
Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte
hat es sich auch jedes Mal sehr gut überlegt, wie er gegen eine Empfehlung der
Stadtplanerin, Dipl.-Arch.in SchmeissnerSchmid gestimmt hat. Aber er hat es auch
schon getan und dieser Ausschuss darf
das!
GR-Sitzung 24.10.2013
Damals erfolgte dies durch die Mehrheitsparteien. Es war in der Regel so, dass es
mit Mehrheitsbeschlüssen gegen die Opposition der Innsbrucker Grünen (GRÜNE)
erfolgte. Die Entscheidung wurde immer
damit begründet, dass dies aus politischer
Verantwortung geschieht und wir nicht die
Sklaven der Beamtenschaft sind.
Genau deshalb konnten die Zuständigen
der Magistratsabteilungen nicht mit gutem
Gewissen schreiben, dass das rechtlich
völlig ausgeschlossen ist. Die Rechtsauskünfte, die sie erteilten, waren Folgende:
"Wir wissen es auch nicht hundertprozentig!"
Diese Situation kennt jede/r von uns auch
aus der Praxis des Alltags, wie ein bestimmter Sachverhalt juristisch zu beurteilen ist.
Fragt man drei Juristen, dann erhält man
vier Meinungen dazu.
Entschieden ist dies erst dann, wenn ein
ordentliches Gericht in letzter Instanz gesagt hat, dass das ist so. Nicht jetzt, wenn
ein Baujurist im Innsbrucker Rathaus sagt,
dass sei kritisch zu sehen! Dieser Jurist
kann es jetzt nicht empfehlen, aber er kann
auch nicht zu 100 % sagen, das ein Projekt
auf dem gegenwärtigen Stand des Tiroler
Raumordnungsgesetzes (TROG) nicht
machbar ist!
Auf Seite 6 des Berichtes der Mag.-Abt. III,
Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration, vom 3.10.2013 wird lang und breit
erörtert, dass wir eigentlich ein besseres
Tiroler Raumordnungsgesetz bräuchten,
weil wir in der Stadt Innsbruck eine andere
Situation haben. Das muss ich jetzt gar
nicht ausführen.
Die Mag.-Abt. III, Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration, kommt in ihrem
Bericht vom 3.10.2013 auf Seite 7 wieder zu
dem Schluss, dass sie keine Empfehlung
abgibt. Das heißt, im Umkehrschluss, denn
dann folgen zwei Beschlussempfehlungen,
dass "rechtlich denkmöglich beide sind."
Raumordnungsfachlich wird noch dazu die
Variante 2, also das eingeschränkte Kerngebiet, nicht empfohlen. Dies ist deshalb
der Fall, weil wir wissen, dass das der Tod
des Projektes ist. Raumordnungsfachlich
und -rechtlich uneingeschränkt kann die
Beamtenschaft die Variante 1 auch nicht
empfehlen. Es stehen beide Varianten zur
Auswahl. Es gibt keine Beschlussempfeh-