Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 12-Protokoll-12-12-2019.pdf
- S.140
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Nachdem die Stadt Innsbruck keine Kenntnis über diese im Jahr 2018
erbrachten schulärztlichen Tätigkeiten hatte, wurde auch kein entsprechender Antrag um Gewährung eines Kostenersatzes an das
Land Tirol gerichtet.
Das Land Tirol informierte auf Nachfrage der betroffenen Dienststelle,
dass aufgrund des abgeschlossenen Haushaltsjahres 2018 keine
rückwirkende Gewährung eines Kostenersatzes möglich sei.
Die Kontrollabteilung verkannte nicht, dass es sich im gegenständlichen Fall und unter der Annahme, dass die entsprechenden Honorarverrechnungen tatsächlich am Postweg verloren gingen, um Umstände handelte, die nicht im Verschulden des Amtes lagen und insofern
die periodengerechte Erfassung der Aufwendungen im städtischen
Buchhaltungssystem und die rechtzeitige Beantragung auf Gewährung von Kostenersätzen für schulärztliche Tätigkeiten beim Land Tirol
nicht möglich war.
Die Kontrollabteilung empfahl jedoch Maßnahmen vorzusehen, welche sicherstellen, dass beauftragte und ausgeführte Tätigkeiten externer Leistungserbringer nachweislich und rechtzeitig zur Abrechnung
gelangen, um künftig bestmöglich auszuschließen, von verspäteten
Rechnungseingängen überrascht zu werden und etwaige Fördergelder oder Kostenersatzzahlungen nicht mehr anfordern und einnehmen
zu können.
Im Anhörungsverfahren teilte die Dienststelle mit, dass die Schulärzte
in jährlich stattfindenden Besprechungen auf die Notwendigkeit einer
rechtzeitigen Rechnungslegung hingewiesen würden. Auch würden
bzgl. ausstehender Rechnungen intern Evidenzlisten geführt, um zum
Ende des Jahres einen Überblick zu erlangen. Des Weiteren würden
im städtischen Buchhaltungssystem Mittelreservierungen für schulärztliche Honorare angelegt.
Skonto
Von der Kontrollabteilung wurde eine Auszahlungsanordnung des
Amtes für Kinder, Jugend und Generationen der MA V überprüft, mit
der ein Betrag von brutto € 148,87 für diverse Spiel- und Bastelutensilien für einen städtischen Kindergarten zur Auszahlung gelangt sind.
Trotz Bezahlung der Lieferantenrechnung innerhalb der angebotenen
14-tägigen Skontofrist erfolgte die Begleichung der Faktura ohne Beanspruchung des angebotenen Skontos.
Wenngleich der lukrierbare Skontobetrag aus monetärer Sicht lediglich marginal war, empfahl die Kontrollabteilung aus prinzipiellen
Gründen, von Lieferanten angebotene Skontoabzugsmöglichkeiten
künftig lückenlos auszunutzen. In der dazu abgegebenen Stellungnahme erläuterte die zuständige Dienststelle das Zustandekommen
des Versehens und sagte eine künftige Beachtung der Anregung der
Kontrollabteilung zu.
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Zl. KA-07665/2019
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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