Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2019

/ Ausgabe: 12-Protokoll-12-12-2019.pdf

- S.185

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(zu Punkt 37.1)
Retouren an Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat

Herrn
Bürgermeister
Georg WILLI
HIER

Sachbearbeiter
Telefon
Fax
Email

Ort, Datum

Stadtmagistrat
Geschäftsstelle für Gemeinderat
und Stadtsenat
Mag.a Susanne Plankensteiner
+43 512 5360 2302
+43 512 5360 1709
post.geschaeftsstelle.gemeinderat
@innsbruck.gv.at
Innsbruck, 03.12.2019

Innsbrucker Immobilien GesmbH & Co KG (IIG), Wohnungsvermietung;
Zahl GfGR/245/2019;
ANFRAGE von GR Onay (ALI) vom 21.11.2019;
BEANTWORTUNG unter Einbeziehung der Stellungnahmen der betroffenen Dienststellen
und Beteiligungsunternehmen

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
GR Onay hat am 21.11.2019 folgende Anfrage eingebracht, zu deren einzelnen Punkten die
Antworten eingefügt wurden:
Frage 1:

Welche Möglichkeiten (Wohnraumgestaltung, Grünraum, Reparaturen, Neubau
etc.) haben die MieterInnen von Stadtwohnungen der IIG?

Antwort:

Der persönliche Wohnraum (innerhalb der Wohnung) kann hinsichtlich der
Einrichtung/Möblierung von den MieterInnen frei gestaltet werden. In die Substanz eingreifende Veränderungen bedürfen der Zustimmung der IIG als Vermieterin.
a) Mitvermieteter Grünraum (z. B. ein Mietergarten) kann durch die MieterInnen frei gestaltet werden, sofern es zu keiner Beeinträchtigung des Gebäudes, der allgemein genutzten Flächen sowie der NachbarInnen (z. B.
durch zu hohe Bäume, Kletterpflanzen an der Fassade etc.) kommt.
b) Hinsichtlich der Nutzung der allgemeinen Grünflächen werden anlassbezogen Beteiligungsverfahren durchgeführt (z. B. Gestaltung der Grünflächen bei Neubauprojekten, Aufstockungsprojekten, Innenhofverbauungen etc.), wobei eine Einzelnutzung der Allgemeinflächen hintanzustellen
ist. Es werden jedoch bei entsprechender Nachfrage und vorhandenen
Flächen Hochbeete zur individuellen Nutzung angeboten.
Reparaturen innerhalb des Mietobjektes können durch die MieterInnen selbst
durchgeführt werden (z. B. ausmalen, Türen einstellen etc.). Umfassendere
Instandsetzungsarbeiten bedürfen der Zustimmung der IIG als Vermieterin.