Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 12-Protokoll-12-12-2019.pdf
- S.52
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legungsbereich eindeutiger definiert werden. Für diese Maßnahmen wird ein
2. Entwurf vorgelegt.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung,
Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
28.11.2019:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. MÜ-B18, Mühlau, Bereich
Haller Straße 41 (als Änderung der Bebauungspläne Nr. MÜ-B7 und Nr. MÜB7/1), gemäß § 56 Abs. 1 TROG 2016, 2.
Entwurf, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 71 TROG der
Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Bebauungsplanes
gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch
erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme
zum Entwurf von einer hierzu berechtigten
Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.
Die Auflagefrist wird gemäß § 66 Abs. 3
TROG auf zwei Wochen herabgesetzt.
23.
MagIbk/30013/SP-BB-SA/1
Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. SA-B17, Saggen, Bereich
Kaiser-Franz-Joseph-Straße 13,
Claudiastraße 2 und Ing.-EtzelStraße 59 (als Änderung der Bebauungspläne Nr. SA-B15 und
Nr. SA-B16), gemäß § 56 Abs. 1
TROG 2016
GR Mag. Krackl: Der Ausschuss für
Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte
empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
28.11.2019:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. SA-B17, Saggen, Bereich
GR-Sitzung 12.12.2019
Kaiser-Franz-Joseph-Straße 13, Claudiastraße 2 und Ing.-Etzel-Straße 59 (als Änderung der Bebauungspläne Nr. SA-B15
und Nr. SA-B16), gemäß § 56
Abs. 1 TROG 2016, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 71 TROG der
Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Bebauungsplanes
gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch
erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme
zum Entwurf von einer hierzu berechtigten
Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.
24.
MagIbk/28197/SP-BB-IN/1
Bebauungsplan und Ergänzender Bebauungsplan Nr. IN-B42,
Innenstadt, Bereich Innrain 52a
(als Änderung der Bebauungspläne Nr. IN-B17 und Nr. INB17/1), gemäß § 56 Abs. 1 und 2
TROG 2016
GR Mag. Krackl: Während der Auflagefrist sind keine Stellungnahmen eingegangen. Die privatrechtlichen Vereinbarungen
zur Absicherung des Projektes liegen nunmehr vor.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung,
Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig,
die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. IN-B42, Innenstadt, Bereich Innrain 52a (als Änderung der Bebauungspläne
Nr. IN-B17 und Nr. IN-B17/1), gemäß
§ 56 Abs. 1 und 2 TROG 2016 zu beschließen.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.
GR Kurz: Wir von der FPÖ sind - wie auch
schon im Ausschuss für Stadtentwicklung,
Wohnbau und Projekte - für diesen Bau.