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Jahr: 2014

/ Ausgabe: 12-Protokoll_01_12_2014_gsw.pdf

- S.37

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soll, nur zum Zeitpunkt der Bauführung
machbar war. Ansonsten müsste man für
einen Monat die Riedgasse sperren, wenn
man den Bau nachträglich errichtet hätte.
Wenn man mit der Bauführung gewartet
und dies erst im Nachhinein realisiert hätte,
dann hätten wir die Riedgasse sperren und
einen Kran aufstellen müssen, um noch einen Raum anbauen zu können. Dieser
Raum stört, wenn man sich diesen an Ort
und Stelle ansieht, niemanden. Weder die
Nachbarinnen bzw. Nachbarn noch die Unter- oder Überliegenden sind von dieser
Baumaßnahme betroffen.
Daher hat der Bauherr zuerst gebaut und
dann auf die nachträgliche Genehmigung
gewartet. Zwischen der nachträglichen Sanierung eines offenkundigen Schwarzbaus
und der Sanierung einer Verzögerung, die
es in der Mag.-Abt. III, Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration, bei der Bearbeitung von diesem Ansinnen gegeben hat,
sehe ich einen gewissen qualitativen Unterschied. Das war auch der Grund, einen Härtefall zu vermeiden. Etwas, das niemanden
stört, jetzt noch einmal per Bescheid abzureißen und nach Erledigung ein langes bürokratisches Verfahren einzuleiten, wollte
niemand. Einen Bescheid über die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes hinauszugeben, dann den Bebauungsplan zu ändern - wofür es einige gute Gründe gibt -,
und den Bescheid anschließend wieder aufzuheben, sind in meinen Augen viele leere
Kilometer. Daher hat der Ausschuss für
Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte
zunächst einmal mit Mehrheit eine Wohlmeinung dafür ausgesprochen, den Bebauungsplan zu ändern.
Auf Grund der mehrheitlich im Ausschuss
beschlossenen Wohlmeinung und des Auftrages an die Mag.-Abt. III, Stadtplanung,
Stadtentwicklung und Integration, wurde der
Entwurf vorgelegt. Dieser wurde in der letzten Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte einstimmig
beschlossen.
Auf Grund der Tatsache, dass es wirklich
eine unverständliche Härte gewesen wäre,
diese Baugrenzlinie nicht zu verschieben
und aus purem "Bestemm" einen Bescheid
auf Wiederherstellung des gesetzmäßigen
Zustandes hinauszugeben, glaube ich, dass
dieser Fall mit echten Schwarzbauten nichts
GR-Sitzung 01.12.2014

zu tun hat. Wenn jemand einen Schwarzbau
errichtet und hinterher gerne möchte, dass
er baurechtlich saniert wird, ist das schon
ein qualitativer Unterschied zu diesem Projekt. Daher sehe ich die Gefahr der Ermutigung für andere, dass sie es auch so machen sollen, ziemlich gering.
Der Bauwerber hat nachweislich bereits im
Frühsommer diesen Antrag eingereicht, der
sich über den Sommer verzögert hat. Die
Entscheidung hat bis zum Herbst 2014 gedauert und damals war der Bauwerber
schon so weit, dass es wirklich eine Härte
gewesen wäre, zuzuwarten.
GR Buchacher: Ich danke StR Mag. Fritz
für seine Erläuterungen. Es ist vieles richtig,
das er gesagt hat. An der Länge der Begründung merkt man - nicht dass ich Dich
falsch interpretiere - dass es ihm auch unangenehm ist. Mir ist es unangenehm. Es
geht mir nicht um das kleine Vorhaben in
diesem Hof. Das ist kein großer im Freigelände stehender Schwarzbau und daher
gehört das relativiert und richtig gestellt.
Mir geht es um die Vorgangsweise. Im
Nachhinein dann auch noch zu sagen, dass
die Mag.-Abt. III, Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration, geschlafen und
unzumutbar lange für die Bearbeitung benötigt, finde ich nicht in Ordnung. Der Mag.Abt. III, Stadtplanung, Stadtentwicklung und
Integration, vorzuwerfen, dass sie keine Zeit
zum Antworten hatte und dann einfach zu
bauen beginnen, kann nicht sein. Der Bauherr wollte, dass der Baubescheid im Nachhinein ausgestellt wird. Die Mag.-Abt. III,
Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration, hat sich gegen die Änderung des
Bebauungsplanes ausgesprochen und hat
diese Empfehlung unmissverständlich klar
gelegt.
Das darf keine Anleitung für andere Bauwerberinnen bzw. Bauwerber in Zukunft
sein, zuerst zu bauen und anschließend eine Genehmigung einzufordern. Das betrifft
auch einen Zubau. In dem Sinne ist das
kein großer Schwarzbau, aber aus prinzipiellen Gründen werde ich gegen die Änderung des Bebauungsplanes stimmen.
GR Dr. Stemeseder: Es ist schön, dass ich
mich zum Thema Legalitätsprinzip äußern
darf. Ich möchte grundsätzlich StR
Mag. Fritz zustimmen, dass dies eine unverständliche Härte wäre. Diese Änderung