Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 12_Kurzprotokoll-12-12-2019_gsw.pdf
- S.18
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Anlage 2
Entwurf Stand 18.11.2019
ausdrücklich untersagt. Auf Verlangen der Stadt ist der Nachweis der
Verwendung des Logos zu erbringen.
(8) Die/Der FörderungsempfängerIn darf die Förderung nur mit Zustimmung
der Stadt Innsbruck in begründeten Ausnahmefällen an einen Dritten
weitergeben. Die Stadt Innsbruck darf die Zustimmung nur erteilen, wenn
die/der FörderungsempfängerIn schriftlich nachweist, dass sich der Dritte
sämtlichen Verpflichtungen der Subventionsordnung unterwirft.
§6
Mehrfachförderungen
Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass FörderungswerberInnen durch die
gleichzeitige Förderung von Dach- oder Unterorganisationen oder andere
Konstruktionen nicht mehrfach subventioniert werden (z.B. von verschiedenen
Dienststellen oder durch Sondersubventionen). In begründeten Einzelfällen
besteht jedoch die Möglichkeit solcher Beschlüsse, wobei bereits gewährte
Subventionen bei der Bemessung der Höhe zu berücksichtigen sind.
§7
Auszahlung
(1) Die FörderungswerberInnen haben
entsprechenden Erklärung zu verpflichten,
sich
durch
Abgabe
einer
1. den Förderungsbetrag im Rahmen der eingesetzten Gesamtmittel nach
ökonomischen Gesichtspunkten zum widmungsgemäßen Zweck zu
verwenden;
2. über die widmungsgemäße Verwendung des Förderungsbetrages zu
berichten, zum Zweck der Überprüfung den hiezu beauftragten
Organen des Magistrates Einsicht in die Bücher, Belege und
Aufzeichnungen zu gewähren und alle verlangten Auskünfte
wahrheitsgemäß zu erteilen;
3. über Verlangen den Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung
des Förderungsbetrages in der von der Stadt gewünschten Form zu
erbringen;
4. bei
wissentlich
unrichtigen
Gesuchsangaben,
im
Falle
widmungswidriger Verwendungen des Förderungsbetrages bei
Nichterfüllung bzw. Nichteinhaltung von bei Gewährung der Förderung
erteilten Auflagen oder Bedingungen (§ 12) bzw. von der/dem
FörderungswerberIn übernommenen Verpflichtungen oder bei
Nichteinhaltung der Verpflichtungen gemäß lit. 1 bis 3 den erhaltenen
Förderungsbetrag samt Zinsen in der Höhe von 4 % p.a. ab dem Tage
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