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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 12_Kurzprotokoll_09.11.2017.pdf

- S.19

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die entsprechend gekennzeichneten Sammelbehälter einzubringen. Die Benützung der
Altglasbehälter ist nur an Werktagen in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr erlaubt.
In
entsprechend
gekennzeichnete
Altmetallsammelbehälter
dürfen
nur
(2)
Altmetallverpackungen
wie
Weißblechund
Aluminiumdosen ,
Aluminiumfolien ,
Konservendosen , und dgi. restentleert, geordnet und raumsparend, eingebracht werden .
Verboten ist insbesondere das Einbringen von nicht der Verpackungsverordnung
unterliegende Metallabfälle wie sperrige Altmetallteile, Fahrzeugteile, Lack- und Spraydosen
mit Restinhalt, Problemstoffe wie Batterien und dgi. und sonstigen Abfällen .
In
entsprechend
gekennzeichnete
Altkleidersammelbehälter
dürfen
(3)
verwendungsfähige Altkleider geordnet und raumsparend eingebracht werden.

nur

(4) In entsprechend gekennzeichnete Kunststoffsammelbehälter dürfen nur Kunststoff- und
Verbundstoffverpackungen wie Folien und Kunststoffflaschen, Joghurtbecher, Milch- und
Getränkeverpackungen eingebracht werden . Plisterverpackungen, Styroporverpackungen,
etc. dürfen nur geordnet und raumsparend in die entsprechend gekennzeichneten
Sammelbehälter eingebracht werden. Verboten ist insbesondere das Einbringen von nicht
der Verpackungsverordnung unterliegenden Kunststoff- oder Gummiabfälle wie z.B.
Gebrauchsgegenstände, Spielzeug und Haushaltsgeräte aus Kunststoff, Gummi, etc. und
das Einbringen von sonstigen Abfällen .
(5) In entsprechend gekennzeichnete Altpapiersammelbehälter dürfen nur sauberes
Altpapier,
wie Zeitungen,
Illustrierte,
Prospekte, Schreibpapier,
Hefte
(ohne
Plastikumschlag), Broschüren, Bücher, Packpapier, Kartonagen und dgi., geordnet und
raumsparend eingebracht werden . Wellpappe, Schachteln und Kartons sind vor der
Einbringung zu zerlegen bzw. zu zerkleinern. Verboten ist insbesondere das Einbringen von
Kunststoffen, Verbundstoffen (Papier rnit Plastik- oder Alufolie und dgi.), Milch- und sonstige
Getränkeverpackungen, Kohlepapier, Zellophan, Tapeten, Styropor und sonstigen Abfällen .
(6) Die Ablagerung von Abfällen neben den Sammelbehältern, auch im Falle einer
Überfüllung, und die Einbringung von flüssigen Abfällen ist untersagt."
13. In § 10 wird folgender Abs. 12 hinzugefügt:
"Müllbehälter, die auf öffentlichem Grund zur Entleerung bereit gehalten werden, dürfen nicht
durchsucht und die Verladestellen nicht verunreinigt werden ."
14. In der Überschrift des § 11, in § 11 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 erster Satz, in der
Überschrift des § 13, in § 13 Abs. 1 erster Satz und Iit. a) und in der Überschrift des § 15
wird die Wortfolge "KunststoffNerbundstoffverpackungen "durch die Wortfolge "Kunststoffund Verbundstoffverpackungen" ersetzt
15. § 11 Abs. 7 und 8 haben zu lauten:
,,(7) Die Sammelbehälter sind am vereinbarten Entleerungs- bzw. Abholtag vom den
Grundeigentümern bzw. den sonst hierüber Verfügungsberechtigten frühestens ab 17:00 Uhr
am Vorabend des Abholtages bei der Verladestelle bereitzustellen und unmittelbar nach
Entleerung , jedoch spätestens bis 10:00 Uhr des Folgetages zum Aufstellplatz der
Liegenschaft zurückzustellen. Grundsätzlich liegt die Verladestelle auf dem Grundstück in
unmittelbarer Nähe der nächstgelegenen, mit dem zur Sammlung eingesetzten
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