Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 12_Protokoll_09.11.2017.pdf
- S.69
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In einem zweiten Schritt soll die Reinigung
von Straßen und Grünanlagen unter dem
Dach eines Amts zusammengeführt werden.
Wie die jüngste Prüfung des Vereins Innsbrucker Tanzsommer durch die Kontrollabteilung gezeigt hat, wäre die oben beantragte Ergänzung der Innsbrucker Subventionsordnung durchaus angebracht.
Der Gemeinderat möge beschließen:
2001 hat genannter Verein als Subventionsempfänger aus Haftungsgründen neben dem Verein Innsbrucker Tanzsommer
auch eine Tanzsommer-VeranstaltungGmbH gegründet. Dadurch ist die untragbare Situation entstanden, dass die Stadt ihre
Subvention an den Verein ausgezahlt hat,
der diese in die GmbH transferiert hat.
Dadurch sind hohe städtische Fördermittel
in eine, nach aktueller Subventionsordnung
nicht prüfbare GmbH, geflossen.
§ 5 der städtischen Subventionsordnung Formale Voraussetzungen -, derzeit lautend
auf
43.6
43.5
GfGR/113/2017
Richtlinien für die Gewährung von
Förderungsmitteln durch die
Stadtgemeinde Innsbruck (Subventionsordnung), Novellierung
(GRin Mag.a Schwarzl)
GRin Mag.a Schwarzl: Ich stelle folgenden
Antrag:
(6) Die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber hat über Verlangen Auskünfte
über interne Verhältnisse (z. B. Vereinsstatuten, Vereinsorgane, Eigentumsverhältnisse bei Gesellschaften, Beteiligungsrechte
etc.) zu geben und hat die Stadt Innsbruck
zu ermächtigen, die für die Beurteilung der
Förderungsvoraussetzungen notwendigen
Daten durch Rückfragen bei sonstigen
Rechtsträgern erheben zu lassen.
Wenn es die Stadt für erforderlich erachtet,
ist sie berechtigt, die Gebarung der Förderungswerberin bzw. des Förderungswerbers
auch durch Einschau an Ort und Stelle
durch eigene Organe, insbesondere durch
die städtische Kontrollabteilung oder durch
beauftragte Dritte, z. B. Wirtschaftsprüfer,
überprüfen zu lassen.
möge dahingehend geändert werden, dass
das Einschaurecht geeigneter Organe, insbesondere der Kontrollabteilung auch auf
jene Organisationen und Institutionen ausgedehnt wird, die im Zusammenhang mit
der Subventionswerberin bzw. dem Subventionswerber stehen und an die von der Subventionswerberin bzw. dem Subventionswerber städtische Subventionen bzw. Teile
davon weitergeleitet werden.
Mag.a Schwarzl eigenhändig
GfGR/114/2017
Frachtenbahnhof, zentraler Platz
für den Omnibusfernreiseverkehr
(GR Trapp)
GR Trapp: Ich stelle gemeinsam mit meinem Mitunterzeichner folgenden Antrag:
Der Gemeinderat möge beschließen:
Wir ersuchen um Prüfung, ob sich die derzeitige Fläche des Frachtenbahnhofs Innsbruck als zentraler Platz für den Omnibusfernreiseverkehr verwirklichen lässt.
Trapp eigenhändig
Das derzeitige riesige Gelände des Frachtenbahnhofes Innsbruck ist großteils ungenutzt. Immer mehr Menschen machen Gebrauch bei Ausflugsfahrten, bei Kurzreisen
und dergleichen mit Bussen zu fahren.
Dadurch steigt der Bedarf für eine zentrale
An- und Abfahrtsstelle.
Eine unmittelbare Anbindung an den
Hauptbahnhof Innsbruck ergebe eine perfekte Infrastruktur, die wir nutzen sollten.
Sowohl die Stadt Innsbruck, wie auch der
gesamte Großraum Innsbrucks könnten mit
der Einbindung von Bahn, Postbussen und
Bussen der Innsbrucker Verkehrsbetriebe
und Stubaitalbahn GmbH (IVB) einen bedeutenden Gewinn erzielen. Deshalb stellen
wir diesen Prüfantrag.
Wir ersuchen den Gemeinderat vom Ergebnis zu informieren.
GR-Sitzung 09.11.2017