Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 12_Protokoll_09.11.2017.pdf
- S.82
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Sammelcontainer bei den Wertstoffinseln, getrennt in die jeweils hiefür vorgesehenen
Sammelbehältnisse einzubringen. Zu den Kunststoff- und Verbundstoffverpackungen
gehören: Kunststofffolien und -flaschen, Joghurtbecher, Milch- und Getränkeverpackungen,
Plisterverpackungen, Styroporverpackungen, etc. Nicht zu den Kunststoff- und
Verbundstoffverpackungen gehören: Spielzeug und Haushaltsgeräte aus Kunststoff, Gummi,
etc."
8.
§ 4 Abs. 4 lit. a) hat zu lauten:
"Altpapier und Papier-/Kartonverpackungen von privaten Haushalten und vergleichbaren
Einrichtungen sind geordnet und möglichst raumsparend in die den Liegenschaften
zugewiesenen und entsprechend gekennzeichneten Sammelcontainer einzubringen. Stehen
auf der Liegenschaft keine Sammelcontainer zur Verfügung, sind Altpapier und
Papier-/Kartonverpackungen im Recyclinghof oder in die aufgestellten und entsprechend
gekennzeichneten Sammelcontainer bei den Wertstoffinseln, getrennt in die jeweils hiefür
vorgesehenen Sammelbehältnisse einzubringen. Nicht zum Altpapier gehören: Kohle- und
Durchschreibpapier, Milch- und Getränkeverpackungen, Zellophan, mit gefährlichen Abfällen
und Lebensmittelresten verunreinigtes Papier, etc."
9.
In § 5 Abs. 41it. b) zweiter Satz und lit c) erster Satz, § 10 Abs. 31it. e) erster Satz und Abs. 9
lit. a), § 11 Abs. 4 dritter Satz und Abs. 9 lit. a), § 12 Abs. 1 erster Satz, § 14 Abs. 5 erster
Satz und § 18 erster Satz wird die Wortfolge "Eigentümer von Grundstücken" durch das Wort
"Grundeigentümer" ersetzt.
10. In § 6 Abs. 1 erster Satz, § 10 Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 91it. c), § 11 Abs. 4 zweiter Satz,
§ 13 Abs. 1, § 16 Abs. 4 erster Satz und § 17 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge
"Eigentümern von Grundstücken" durch das Wort "Grundeigentümern" ersetzt.
11 . § 6 Abs. 2 hat zu lauten:
"Der Sperrmüll ist an der zwischen dem Antragsteller und der öffentlichen Müllabfuhr
vereinbarten Stelle derart zur Abholung bereitzustellen, dass keine unzumutbare Belästigung
der Hausbewohner oder Nachbarschaft durch Staub, Lärm und Geruch erfolgt, weder
Personen noch Sachgüter gefährdet werden, die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des
Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird und die Sammlung ohne vermeidbaren
Zeitverlust durchgeführt werden kann. Der Sperrmüll darf frühestens ab 17:00 Uhr am
Vorabend des Abholtages bereitgestellt werden. Nach der Übernahme des Sperrmülls durch
die öffentliche Müllabfuhr hat der Antragsteller die zur Abholung vereinbarte Stelle
hinsichtlich Verunreinigungen zu kontrollieren und gegebenenfalls zu reinigen bzw. den
ursprünglichen Zustand wieder herzustellen."
12. § 9 hat zu lauten:
"Benützung öffentlich bereitgestellter Sammelbehälter bei Wertstoffinseln
(1) In entsprechend gekennzeichnete Altglasbehälter darf nur Hohlglas, wie Flaschen,
Konservengläser und gleichartige Glasbehältnisse, eingebracht werden. Verboten ist
insbesondere das Einbringen von Fensterglas, Porzellan, Ton, Steingut, Keramik,
Glühlampen, Leuchtstoffröhren, Spiegelglas, Kunststoffen und sonstigen Abfällen. Altglas ist
frei von groben Verunreinigungen und Verschlüssen, getrennt nach Weiß- und Buntglas, in
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