Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2011

/ Ausgabe: 13-Dezember.pdf

- S.43

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 13-Dezember.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2011
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
- 1852 -

Mein Antrag hat aber inhaltlich einen direkten Bezug zur Verordnung, weil sich die Innsbrucker Parkabgabeverordnung auf eine allfällige Gesetzesänderung stützt und die Entscheidung, auf welche Gesetzesänderung sich diese stützen soll, sehr wohl in einem direkten Zusammenhang
mit der Verordnung steht. Ich bitte daher
meinen Antrag als Zusatzantrag
zur Abstimmung zu bringen.
Bgm.-Stellv. Mag. Dr. Bielowski: Ich weise diesen Antrag
trotz dieser Umformulierung als Zusatzantrag auf Grund der vorher dargelegten Begründung à limine zurück.
GR Dr. Patek: Zur Geschäftsordnung! Die Gründe für Zurückweisung eines Antrages à limine sind im Stadtrecht der Landeshauptstadt
Innsbruck explizit aufgezählt. Die Zurückweisung eines Antrages à limine
muss begründet werden. Die von Ihnen, Bgm.-Stellv. Mag. Dr. Bielowski,
genannte Begründung ist nicht stichhaltig, weil der unmittelbare Zusammenhang mit dem Verordnungstext, der vom Gemeinderat beschlossen
werden muss, offensichtlich ist. Es muss eine sinnvolle rechtliche Begründung geben.
Wenn ich meinen Antrag als Abänderungsantrag eingebracht
hätte, dann wäre Ihre Argumentation, Bgm.-Stellv. Mag. Dr. Bielowski,
richtig gewesen. Ich habe meinen Antrag aber rechtzeitig als Zusatzantrag
eingebracht. Für diesen Zusatzantrag ist die Begründung einer Zurückweisung à limine nicht mehr stichhaltig.
StR Dr. Gschnitzer: Ich meine schon, dass die Zurückweisung
dieses Antrages à limine rechtlich richtig ist und zwar deshalb, weil von
GR Dr. Patek die Abänderung eines Landesgesetzes, nämlich des § 4 Tiroler Parkabgabegesetz, beantragt wird. GR Dr. Patek schreibt auch in seinem
Zusatzantrag, dass der Gesetzgeber etwas wolle, aber das kann nur der
Landesgesetzgeber sein. Der Gemeinderat ist kein Gesetzgeber.
Nachdem wir keine Landesgesetze abändern können, ist völlig
klar, dass wir hier nur einzelne Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderates auf Grund des Tiroler Landesgesetzes abändern. Darüber ha-

GR-Sitzung 19.12.2002