Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2011

/ Ausgabe: 13-November.pdf

- S.19

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10.

I-RA 604/2009
Stadtgemeinde Innsbruck und
QUADEC Z Immobilien Leasing
GesmbH, Baurecht auf Grundstück 628/8, vorgetragen in
EZ 1039, Baurechtseinlage
EZ 1045, Grundbuch 81102 Amras (Archenweg), Löschung und
Neueinräumung eines Vorkaufsrechtes hinsichtlich sämtlicher
Veräußerungsarten einschließlich Einbringungen und Verschmelzungen

preis als Einlösungspreis. Im Vorkaufsfalle aufgrund anderer Veräußerungsarten wird der Einlösungspreis
im Einvernehmen zwischen der vorkaufsverpflichteten (QUADEC Z Immobilien Leasing GesmbH) und der
vorkaufsberechtigten (Stadtgemeinde
Innsbruck) Partei festgelegt.
-

Kann ein Einvernehmen nicht erzielt
werden, ist jede Vertragspartei berechtigt, auf eigene Kosten ein entsprechendes Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen einzuholen
und bildet das arithmetische Mittel der
in den Gutachtern festgestellten Werte den Vorkaufspreis (Einlösungspreis).

11.

Förderungsansuchen nach dem
Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 (SOG)

11.1

IV 8565/2011

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Stadtsenates vom 2.11.2011:
1.

Das zugunsten der Startgemeinde
Innsbruck in EZ 1045, KG Amras, bestehende einfache Vorkaufsrecht wird
gelöscht.

2.

Die QUADEC Z Immobilien Leasing
GesmbH räumt der Stadtgemeinde
Innsbruck entsprechend dem Gemeinderatsbeschluss vom 9.12.2010
am Baurecht in EZ 1045, Grundbuch
81102 Amras (Archenweg), ein Vorkaufsrecht hinsichtlich sämtlicher
Veräußerungsarten, einschließlich
Einbringungen und Verschmelzungen, ein.

3.

4.

5.

Es wird vereinbart, dass gesellschaftsrechtliche Umgründungsmaßnahmen der Leasinggesellschaft, also
der QUADEC Z Immobilien Leasing
GesmbH, den Vorkaufsfall nicht auslösen.
Die Leonhard Lang GmbH, FN
77514t, als Leasingnehmerin ist berechtigt, nach Auslaufen des im Leasingvertrag mit der QUADEC Z Immobilien Leasing GesmbH vereinbarten Kündigungsverzichtes das Baurecht von der Leasinggeberin zu kaufen und löst auch diese Eigentumsübertragung keinen Vorkaufsfall aus.
Auch die Übertragung des Baurechtes von der Leasinggeberin an die
Leonh. Lang KG, FN 18760p, stellt
keinen Vorkaufsfall dar.
Bei Eintritt des Vorkaufsfalles gilt im
Falle des Kaufes der mit dem Dritten
(Kaufinteressenten) vereinbarte Kauf-

GR-Sitzung 17.11.2011

Ullmann Christine, Sanierungsmaßnahmen für Fassade, Dach
Westseite sowie Fenster Philippine-Welser-Straße 101
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Stadtsenates vom 27.10.2011:
Gemäß §§ 33 ff des Tiroler Stadt- und
Ortsbildschutzgesetzes 2003 (SOG) gewährt die Stadtgemeinde Innsbruck der
Eigentümerin des Gebäudes PhilippineWelser-Straße 101, Christine Ullmann, für
die Sanierungsmaßnahmen für Fassade,
Dach Westseite sowie Fenster, einen nicht
rückzahlbaren Baukostenzuschuss in der
Höhe von € 26.230,--.
Die Auszahlung des Förderungsbetrages
erfolgt im Wege der Mag.-Abt. IV, Finanz-,
Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung.