Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 13_Protokoll_07.12.2017.pdf
- S.76
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
(zu Punkt 21.)
Anlage 1
, mit der die
Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom
Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Innsbruck 2015 geändert wird
Artikel I
Die Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Innsbruck 2015 (Gemeinderatsbeschluss vom
18.06.2015 idF Gemeinderatsbeschluss vom 09.11.2017) wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten:
"Die Sammelbehälter gemäß Abs . 6 lit. abis c und 7 lit. abis g sind von der
Stadtgemeinde Innsbruck zu beschaffen und verbleiben in deren Eigentum ."
2. § 10 Abs. 7 lit. hat zu lauten:
"im Einvernehmen mit der öffentlichen Müllabfuhr Absetzcontainer bis zu einem
maximalen Füllvolumen von 10 m 3 oder Abrollcontainer bis zu einem maximalen
Füllvolumen von 40 m3 ohne Verdichtungseinrichtungen. "
3. In § 10 Abs. 7 wird folgende lit. i hinzugefügt:
"Presscontainer bis zu einem maximalen Füllvolumen von 20 m 3 im Einvernehmen mit
der öffentlichen Müllabfuhr, wobei eine Vereinbarung gemäß § 5 Abs . 2 lit. c Abfallgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck idgF. Voraussetzung für die Zustimmung
der öffentlichen Müllabfuhr ist. Bei Presscontainern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Bestimmung bereits in Verwendung sind , ist innerhalb einer Frist von sechs
Monaten eine Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 2 lit. c Abfallgebührenordnung der
Landeshauptstadt Innsbruck idgF zu treffen ; anderenfalls sind die in lit. abis h
aufgezählten Sammelbehälter zu verwenden .
4. § 10 Abs . 11 erster Satz hat zu lauten:
"Die Verwendung von handelsüblichen MÜllverdichtungsgeräten für Sammelbehälter
gemäß Abs. 7 lit abis f ist der öffentlichen Müllabfuhr schriftlich anzuzeigen ."
Artikel 11
Diese Verordnung tritt mit 01 .01 .2018 in Kraft.
Für den Gemeinderat:
Die Bürgermeisterin e.h.
1