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Jahr: 2011

/ Ausgabe: 14-Dezember.pdf

- S.54

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Alle übrigen Einnahmen sind weder Dipl.Ing. Pertl, der AP Immobilienberatung
GmbH noch der Familie Mathilde und/oder
Klaus Wittauer zuzurechnen bzw. handelt
es sich auch nicht um zurechenbare Eingänge an vorher genannte Personen bzw.
Firmen.

Der/die EigentümerIn und der/die MaklerIn
bieten es in diesem Falle dem Prämonstratenser Chorherren Stift Wilten und der
Stadtgemeinde Innsbruck an. Der/die KäuferIn kann das kaufen oder auch nicht. Es
unterscheidet sich, ob es im privaten oder
im gewerblichen Bereich ist.

Dies zu den immer wieder kolportierten
Vorwürfen direkt oder zwischen den Zeilen, dass hier jemand, meine Fraktion, ich
selbst oder Dipl.-Ing. Pertl, bereichert wurde. Wenn hier jemand bereichert wurde,
ist es die Stadtgemeinde Innsbruck. Dazu
stehe ich zu 100 %. Es sind die BürgerInnen und die Entwicklungsmöglichkeiten,
welche wir in dieser Stadt besitzen.

Zwischen der AP Immobilienberatung
GmbH, der Innsbrucker Immobilien
GesmbH & Co KG (IIG) und der Stadtgemeinde Innsbruck gab es eine lange Geschäftsbeziehung.

Es ist das größte Grundstücksgeschäft,
das die Stadtgemeinde Innsbruck seit den
"Hörtnaglgründen" im Sinne der Grundstückssicherung gemacht hat. Man muss
das immer im Verhältnis zur Relation, welche Honorare für so ein Geschäft anfallen,
sehen. Das sind keine Geschäfte, welche
man jeden Monat macht. Solche Geschäfte fallen aufgrund der Dimension alle paar
Jahre in der Stadtgemeinde Innsbruck an.
Das nächste, ähnlich große Grundstücksgeschäft könnte der "Pembaurhof" sein
und vielleicht das nächste ähnlich große
(hier sprechen wir von 10.000 m2), wo wir
immer wieder - derzeit nicht sehr aussichtsreich - in Verhandlungen sind, ist in
der Rossau. Viele große Grundstücksankäufe sind derzeit leider nicht in Aussicht.
Die Behauptung, welche sich wie ein roter
Faden durch alle Feststellungen und Äußerungen zieht, ist, dass es ein Honorar
ohne Auftrag gibt und nur wenig Licht ins
Dunkel gebracht werden konnte.
Es gibt kein Honorar ohne Auftrag. Es hat
vom Grundstückseigentümer, der AP Immobilienberatung GmbH, den Auftrag gegeben. Das gilt nicht nur für dieses Grundstück, sondern es geht um eine langjährige, vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Grundeigentümern Familie
Wittauer und AP Immobilienberatung
GmbH. Es gibt auch einen bestehenden
Auftrag des Grundstückeigentümers und
es ist das Kennzeichen eines/einer Immobilienmaklers/Immobilienmaklerin, dass
der/die GrundstückseigentümerIn einen
Auftrag gibt, um ein Grundstück zu verkaufen.
GR-Sitzung 15.12.2011

Ob jetzt ein schriftlicher Hinweis kommt das haben wir bei der Innsbrucker Immobilien GesmbH & Co KG (IIG), wo ich dann
zitieren darf - dass im Falle des Kaufabschlusses ein Honorar anfällt.
Ich gehe davon aus, dass unseren Fachleuten (Finanzdirektor Dr. Hörnler zähle
ich hier auch dazu) nicht erst im Jahre
2011 bekannt war, dass ein Honorar anfallen wird, das zu verhandeln ist. Es gibt
kein Honorar ohne Auftrag. Insofern ist
auch die Aussage falsch, dass hier Steuergeld ohne Auftrag geflossen wäre. Es
war die Abgeltung einer Leistung.
Im Übrigen habe ich gemeint, und mir gewünscht, dass bereits mit der Immobilienmaklerverordnung, die als Gesetz nachsehbar ist, die 3 % in dieser Größenordnung (es gibt absolute Höchstsätze) sowohl vom/von der VerkäuferIn als auch
vom/von der KäuferIn theoretisch anwendbar gewesen wären, wenn nicht eine
andere freie Vereinbarung etwas anderes
regelt. Hier sprechen wir insgesamt von
einer Vereinbarung von bis zu 6 %.
Ich darf bitten, die Tatsache, dass es kein
Honorar ohne Auftrag gibt, einfach zur
Kenntnis zu nehmen und nicht weiterhin
zu behaupten, dass hier Gelder ohne Auftrag geflossen wären. Das ist nicht richtig.
Die Debatte, da es so dargestellt wird,
dass ein/eine MaklerIn keinen Anspruch
auf ein Honorar hätte, wird nicht im Wissen geführt, dass wir auch in einem
Rechtsstaat leben, wo es Verträge gibt die
einzuhalten sind und Anspruch zum Beispiel für RechtsanwältInnen, SteurberaterInnen, ArchitektInnen, MaklerInnen und
freie KünstlerInnen auf Honorare besteht.
Wir kommen noch auf die Grunddiskussion zurück, ob jemand, der als Ersatzge-