Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2013
/ Ausgabe: 15-Dezember.pdf
- S.62
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- 1002 -
Der angefallene zeitliche Arbeitsaufwand aller Dienststellen zur Erstellung dieser Beantwortungsvorlage beträgt in Summe
9 Stunden 15 Minuten.
Eine Kopie der Anfragebeantwortung, gemäß Bericht des Büros des Magistratsdirektors vom 2.12.2013, wurde den Klubs und
den nicht einem Klub angehörenden Gemeinderatsmitgliedern am Beginn der Sitzung des Gemeinderates zur Verfügung gestellt.
31.2
Mobile Überwachungsgruppe
(MÜG), Befugnisse (GR Buchacher)
Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer teilt zur Anfrage von GR Buchacher sowie MitunterzeichnerInnen Folgendes mit:
Zu Frage 1.: Die MitarbeiterInnen der Mobilen Überwachungsgruppe sind sowohl in ihrer Funktion als städtisches Aufsichtsorgan
als auch als Organ der Straßenaufsicht ermächtigt, Organstrafverfügungen auszustellen. Die hierfür erforderliche Ermächtigung
nach den Bestimmungen des § 50 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wurde erteilt. In der
auszustellenden Ermächtigungsurkunde
sind die Tatbestände angeführt, bei welchen
solche Organstrafverfügungen durch die
Organe ausgestellt werden dürfen. Im Konkreten handelt es sich dabei um folgende
Tatbestände:
•
Straßenverkehrsordnung (StVO): §§ 8
Abs. 4, § 9 Abs. 7, § 23 Abs. 4, § 23
Abs. 5, § 24 Abs. 1 lit. a bis o, § 24
Abs. 3 lit. a bis i, § 26 Abs. 3, § 82
Abs. 7
•
Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung: § 2 Abs. 1 bis 3, § 4 Abs. 2
•
Verordnung zum Schutze der städtischen Parkanlagen: §§ 2, 3, 5, 8 und
§ 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 lit. d
Tiroler Landes-Polizeigesetz (T-LPolG)
•
Spielplatzordnung: §§ 2, 3, 7 und § 4 in
Verbindung mit § 8 Abs. 1 lit. d Tiroler
Landes-Polizeigesetz (T-LPolG)
•
Verordnung zur Lärmbekämpfung der
Landeshauptstadt Innsbruck: § 1
Abs. 1, § 3 und § 4 Abs. 1
GR-Sitzung 5.12.2013
•
Verordnung über das Verhalten in städtischen Freizeitanlagen: §§ 4, 5, 6, 7
und 9
•
Verordnung über den Leinenzwang in
der Landeshauptstadt Innsbruck: §§ 2
und 2a
•
Alkoholverbotsverordnung: § 1
Die Organmandate werden entsprechend
den Formvorschriften der Verwaltungsformularverordnung ausgestellt.
Zu Frage 2.: Bei Verdacht des Vorliegens
einer Verwaltungsübertretung nach Rechtsgebieten, bei der die Strafzuständigkeit bei
der Bürgermeisterin als Bezirksverwaltungsbehörde liegt und deren Vollzug gemäß Geschäftsordnung des Magistrates der
Landeshauptstadt Innsbruck (MGO), besonderer Teil, der Mag.-Abt. II, Allgemeine
Sicherheit und Veranstaltungen, zugeordnet
ist bzw. im Falle einer Beauftragung durch
die jeweils nach Geschäftsordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Innsbruck
(MGO) zuständige Fachdienststelle. Dabei
erfolgen Sachverhaltsermittlungen in jenem
Umfang, welcher zur Durchführung eines
Verwaltungsstrafverfahrens notwendig ist.
Zu Frage 3.: Am Tatort bei all jenen Verwaltungsübertretungen, welche im § 38a Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) angeführt sind.
Zu Frage 4.: Anordnungen zur Regelung
des Verkehrs gemäß den Bestimmungen
des § 97 Straßenverkehrsordnung (StVO).
Zu Frage 5.: Bei einer Verwaltungsübertretung im Sinne des § 4 Tiroler LandesPolizeigesetz (T-LPolG) (ungebührlicher
Lärm).
Zu Frage 6.: Bei einer Verwaltungsübertretung im Sinne des § 4 Tiroler LandesPolizeigesetz (T-LPolG) (ungebührlicher
Lärm bzw. Verstoß gegen die Lärmbekämpfungsverordnung).
Zu Frage 7.: Bei allen zu Frage 2. angeführten Verwaltungsübertretungen.
Zu Frage 8.: Von gesetzlichen und verordneten Halte- und Parkbeschränkungen sowie von gesetzlichen und verordneten
Fahrbeschränkungen (ausgenommen Gewichtsbeschränkungen) gemäß Bescheid
nach §§ 45 Abs. 2, 94b und 94d Straßenverkehrsordnung (StVO).