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Jahr: 2005

/ Ausgabe: 2005_03-Maerz.pdf

- S.65

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- 342 -

Dieses Grundstück hat natürlich nicht nur die existenzielle Bedeutung für die Errichtung der neuen Nordkettenbahn, sondern man muss
auch zugestehen, dass es die städtischen Grundstücke, die sich dort im
nördlichen und im östlichen Teil befinden, arrondiert und zwar bis zur Straße. Wir haben dort einen parkartigen Aufbau des Waldbestandes. Es ist
dies wahrscheinlich nach dem Forstgesetz sogar Wald, wenn man nicht zur
Auffassung gelangt, dass es ein Park sei, wobei dies wahrscheinlich noch
eine Beurteilung im Detail wäre. Das heißt also, dass der Erwerb dieses
Grundstückes schon auch einen gewissen Vorteil für die Gesamtarrondierung dieses Bereiches hat, das muss man durchaus zugestehen.
Wenn man aber jetzt einen unabhängigen Gutachter beauftragen würde, einfach den Verkehrswert dieses Grundstückes zu schätzen,
dann darf ich sagen, dass dieser zu einem Bruchteil des im Vertrag vorgesehenen Wertes kommen würde. Ich will jetzt nicht sagen, welchen Bruchteil das betrifft, aber jedenfalls wäre es nicht die Hälfte oder ein Drittel des
jetzigen Preises, sondern es wäre wesentlich weniger. Aber, es hat nun
einmal dieses Grundstück den Wert - wie es auch in der Fachsprache heißt
- der besonderen Vorliebe. Die besondere Vorliebe ist in einem Gutachten
auch schwer zu bewerten. Es betrifft dies die besondere Vorliebe aus der
Sicht der Stadt Innsbruck für die Errichtung der neuen Nordkettenbahn und
am Rande auch noch eine besondere Vorliebe, weil dieses Grundstück natürlich durchaus eine wünschenswerte Arrondierung darstellt.
Es geht mir so, wie GR Mag. Fritz, dass man sagen kann, dass
uns der Kaufpreis zu teuer ist und dass dies ein unangemessenes Verlangen
ist. Ich würde nicht gerade von einer schäbigen Erpressung sprechen, dann
das ist etwas dramatisch dargestellt. Aber es ist sicherlich so, wenn man
sich den Verkehrswert dieser Grundstücke ansieht und das, was hier gefordert wird, ist sicherlich ein großes Missverhältnis gegeben.
Es haben mich gewisse Vertragsbestimmungen doch veranlasst, mit einem gewissen Kopfschütteln zu reagieren. Wenn im Absatz IX,
Allgemeine Bestimmungen, des Kaufvertrages steht, dass sämtliche Vertragsteile ausdrücklich erklären, diesen Vertrag freiwillig und ohne jeden
Zwang abgeschlossen zu haben, so ist das fast eine Verhöhnung der Stadtgemeinde Innsbruck. Natürlich stehen wir in einem massiven Zwang, das

GR-Sitzung 31.3.2005