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Jahr: 2005

/ Ausgabe: 2005_04-April.pdf

- S.119

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- 566 -

29.4

Überwachung der städtischen Grün- und Parkanlagen
durch einen mobilen Sicherheitsdienst, Kompetenzen
(SPÖ)

Bgm. Zach teilt zur dringenden Anfrage der SPÖ (Seite 544)
gemäß mündlichem Bericht Folgendes mit:
Zu Frage 1.: Jene, welche von der Stadt Innsbruck erlassen
und einer sinnvollen Überwachung durch den mobilen Überwachungsdienst zugänglich sind (zum Beispiel: Parkordnung, Spielplatzordnung
usw.).
Zu Frage 2.: Dem mobilen Sicherheitsdienst stehen jene Befugnisse zu, welche den behördlichen Organen der Stadt Innsbruck als
Stadt mit eigenem Statut zustehen (zum Beispiel also auch auf Basis der
Gewerbeordnung {GewO} und Straßenverkehrsordnung {StVO} usw.)
Zu Frage 3.: Mit jenen, die den behördlichen Organen der
Stadt Innsbruck als Stadt mit eigenem Statut zukommen.
Zu Frage 4.: Eine allgemeine Ausweispflicht besteht in Österreich nicht. Behördliche Organe haben bei Feststellung von Verwaltungsübertretungen die Identität der Beschuldigten festzustellen und das Strafverfahren einzuleiten.
Zu Frage 5.: Jene, die behördlichen Organen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zukommen (zum Beispiel: Identitätsfeststellung
durch Zeugen, Meldeanfragen usw.).
Zu Frage 6.: Jene, welche aufgrund der das jeweilige Einschreiten determinierenden Rechtsvorschriften zur Verfügung stehen.
Zu Frage 7.: Diese Frage war selbst für die Polizei unverständlich.
Zu Frage 8.: Nein.
Zu Frage 9.: Ist nicht vorgesehen. Wir bzw. der Magistratsdirektor haben längst schon eine lupenreine Vorgangsweise gewählt. Das ist
alles über das zuständige Polizeiorgan ergangen.
Zu Frage 10.: Die Vollziehung in Angelegenheiten der allgemeinen Sicherheitspolizei obliegt ausschließlich den Sicherheitsbehörden
des Bundes.

GR-Sitzung 28.4.2005