Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2005

/ Ausgabe: 2005_08-Oktober.pdf

- S.19

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bei das gesamte Projekt so weit verschoben werden musste, dass die Haltestelle
beim Löwenhaus einer korrespondierenden Haltestelle beim Alpenzoo Innsbruck Tirol entspricht. Diese Erweiterung verursachte allerdings auch Mehrkosten in der
Höhe von € 4,3 Mio, sodass die Stadt
Innsbruck einen Investitionsbeitrag von
€ 37,1 Mio zu leisten hat.
Der Fachbeirat hat am 7.9.2004 die vom
Auftragnehmer vorgelegte Projektskizze
akzeptiert. Hätte der Fachbeirat das Urteil
nicht akzeptiert, dann wäre das ein Grund
zur Auflösung des Dienstleistungskonzessionsvertrages (DKV) durch die Innsbrucker Nordkettenbahnen GesmbH (INKB)
gewesen und es hätten damals die Planungskosten bis zu einem Maximalbetrag
von € 90.000,-- ersetzt werden müssen.
In einem letzten Schritt war nach dem
Dienstleistungskonzessionsvertrag (DKV)
auf der Grundlage des Konzeptes und der
Projektskizze und nach bestimmten weiteren Mindestanforderungen ein Vorprojekt
durch den Auftragnehmer zu erstellen und
dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen. Der Gemeinderat konnte über
dieses Vorprojekt nach freiem Ermessen
entscheiden. Der Gemeinderat hat das
Vorprojekt am 17.12.2004 genehmigt. Die
Ablehnung des Vorprojektes durch den
Gemeinderat aus welchen Gründen
immer, hätte wiederum die Innsbrucker
Nordkettenbahnen GesmbH (INKB) zur
Auflösung des Dienstleistungskonzessionsvertrages (DKV) gegen Ersatz von
nachweislichen Planungskosten, diesmal
bis zur Maximalhöhe von € 250.000,--,
berechtigt. Mit dem Beschluss des Gemeinderates vom 17.12.2004 wurde der
abgeschlossene Dienstleistungskonzessionsvertrag (DKV) endgültig bestätigt. Auf
dieser Basis ergaben sich dann folgende
finanzielle Eckdaten, wobei ich hier nur
zwei nenne: Gesamtinvestitionskosten
€ 51,2 Mio und Investitionsbeitrag der
Stadt Innsbruck von € 37,1 Mio.
Ich komme jetzt zum zweiten Teil, nämlich
der Darlegung bestimmter Bestimmungen
des Dienstleistungskonzessionsvertrages
(DKV), die einen aktuellen Bezug zur derzeitigen Situation aufweisen. Hier ist von
den Hauptverpflichtungen des Auftragnehmers, die in Punkt 3. geregelt sind, vor
allem die Projektierung, das BehördenverGR-Sitzung 20.10.2005

fahren und die Rechte an Grundstücken
zu nennen. Der Auftragnehmer hatte nach
dem Dienstleistungskonzessionsvertrag
(DKV) die Projektunterlagen nach Genehmigung des Vorprojektes unverzüglich
zu erstellen. Das ist geschehen. Die Behördenverfahren, sagt der Dienstleistungskonzessionsvertrag (DKV) sind so rasch
als möglich abzuwickeln und die Behördenverfahren sind vom Auftragnehmer im
Namen der Innsbrucker Nordkettenbahnen
GesmbH (INKB) abzuwickeln. Wie weit
dies geschehen ist, wird Ihnen dann bei
der Projektvorstellung im Detail zur Kenntnis gebracht.
Eine weitere wichtige Bestimmung ist jene,
die die Abweichungen vom genehmigten
Vorprojekt regelt. Hier wird einmal zunächst der Grundsatz festgelegt, dass
sämtliche im Rahmen des Behördenverfahrens behandelten Projekte dem im Gemeinderat genehmigten Vorprojekt und
dessen Projektangaben und Merkmalen
entsprechen müssen. Der Auftragnehmer
ist von sich aus nicht berechtigt, davon abzuweichen. Der Auftragnehmer kann aber
die Innsbrucker Nordkettenbahnen
GesmbH (INKB) schriftlich um Zustimmung zu Abweichungen ersuchen. Zur
Genehmigung und zur allfälligen Behandlung von Änderungsmehrkosten, die daraus entstehen könnten, sind bestimmte
Regeln nach dem Dienstleistungskonzessionsvertrag (DKV) einzuhalten. Dass es
Änderungen gibt und inwieweit diese bereits vorgenommen wurden, werden Sie
auch im Detail bei der Vorstellung des
Projektes erfahren. Es ist hier ein Vorprojekt in eine Detailplanung überzuführen.
Ein Ersuchen um Änderungen kann auch
die Innsbrucker Nordkettenbahnen
GesmbH (INKB) bei der Ausführung einbringen, allerdings werden dann in der
Regel Änderungsmehrkosten zu Lasten
der Innsbrucker Nordkettenbahnen
GesmbH (INKB) gehen.
Zu den Rechten an Grundstücken: An
diesem Part insbesondere in den Punkten
3.2.3, 3.2.4 und 3.2.5 ist im Detail der Erwerb und die Einräumung von dinglichen
Rechten an Drittgrundstücken geregelt.
Eine Inanspruchnahme durch Eigentumserwerb oder Einräumung von dinglichen
Rechten betreffend Drittgrundstücke war
bisher nicht erforderlich und ist auch ab-