Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2006

/ Ausgabe: 2006_01-Jaenner.pdf

- S.83

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Stadtsenat zur selbstständigen Erledigung
zuweisen.

Stadtsenat zur selbstständigen Erledigung
zuweist.

Bgm.-Stellv. Dipl.-Ing. Sprenger: Ich darf
feststellen, dass natürlich der Gemeinderat, wenn es um die Sozialhilfe geht, keine
Kompetenz hat. Das fällt in den Bereich
der Bezirksverwaltungsbehörde, sodass
der Beschluss in dieser Form, sofern gemeint ist, dass die Mag.-Abt. II, Soziales,
hier zahlen soll, nicht möglich ist.

Ich habe nur im Vorgriff auf diese Erledigung die Stellungnahme der Mag.-Abt. II,
Soziales, eingeholt und würde dem Stadtsenat diese Stellungnahme beigeben.

Es sei denn, GR Mag. Kogler hat das so
verstanden, als würde die Stadtgemeinde
Innsbruck dann die Finanzierung aus irgendeinem Budgetposten übernehmen.
Der erste Punkt ist eigentlich mangels Zuständigkeit nicht möglich.
Der zweite Punkt wurde von der Mag.Abt. II, Soziales, so beurteilt, dass die Eltern in der Regel versichert sind. Wenn jemand Sozialhilfe bezieht und nicht automatisch bei der Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) versichert ist, versichern wir
dort diesen in der Regel. In den allermeisten Fällen kann dann auch von der Mag.Abt. II, Soziales, ein Krankenschein für
einen Auslandsaufenthalt ausgestellt
werden.
(GR Mag. Kogler: Auch für die Kinder?)
Selbstverständlich, auch für die Kinder.
Die Mag.-Abt. II, Soziales, kommt damit
zum Schluss, dass im Ergebnis die im Antrag skizzierte Fallkonstellation nahezu
auszuschließen ist. Ich weiß nicht, welcher
besondere Fall das gewesen ist, aber das
muss wirklich ein Ausnahmefall gewesen
sein.
Weiters steht in der Stellungnahme der
Mag.-Abt. II, Soziales, dass für sporadisch
auftretende Fälle unter Umständen über
die Mag.-Abt. V, Erziehung, Bildung und
Gesellschaft, auf Subventionsbasis der
Abschluss einer Auslandsreiseversicherung in Erwägung gezogen werden kann
bzw. könnte ich das über diesen Einzelhilfetopf tun.
Die Mag.-Abt. II, Soziales, vertritt die Meinung, dass diese Fälle eine absolute Ausnahme sind und in der Regel auch ein
Auslandskrankenschein für Kinder mitgegeben werden kann. Ich habe nichts dagegen, wenn man diesen Antrag dem

GR-Sitzung 26.1.2006

GR Grünbacher: Vielleicht kann ich ein
wenig Licht in die sozialversicherungsrechtliche Dunkelheit bringen.
Grundsätzlich ist es so, dass Sozialhilfeempfänger kraft Gesetz nicht krankenversichert sind. Sozialhilfeempfänger sind bei
der Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK)
freiwillig versichert, wobei die Mag.-Abt. II,
Soziales, die Beiträge zahlt. Die Sozialhilfeempfänger sind immer mit der Höchstbeitragsgrundlage krankenversichert und
das kostet der Mag.-Abt. II, Soziales, sehr
viel Geld.
Selbstverständlich sind bei einer freiwilligen Krankenversicherung die Kinder sowie der Ehepartner über die Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) mitversichert.
Es kann sich nur um einen Einzelfall handeln, der nicht versichert war. Wenn eine
Eigenversicherung fehlt, ist es klar, dass
das Kind auch nicht mitversichert ist.
Grundsätzlich kann das, wenn ein entsprechender Antrag vorliegt, nicht vorkommen.
GR Mag. Kogler: Noch einmal zur Aufklärung: Das kann kein Einzelfall gewesen
sein. Es ist natürlich eine Kostenfrage, ob
die Stadt Innsbruck Kinder von Sozialbzw. Notstandshilfeempfängern für Ferienaufenthalte im Ausland bei der Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) mitversichert
oder nicht. Der Knackpunkt ist, dass die
Stadt Innsbruck das nicht machen muss,
aber dann sind die Kinder im Ausland
nicht mitversichert.
Ich habe in dieser Angelegenheit mit dem
zuständigen Sachbearbeiter der Mag.Abt. II, Soziales, gesprochen, der mir gesagt, dass dies eine Sache der Kostenabwägung ist. Deshalb ist das im Endeffekt
kein so prolongierter Einzelfall, sondern
das kommt durchaus vor.
Daher sollten wir diese Dinge auch einmal
aufgreifen und durchleuchten. Im gegenständlichen Fall war es so, dass zwei Kinder nicht in das Ferienlager im Ausland
mitfahren hätten können.