Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2006
/ Ausgabe: 2006_03-Maerz.pdf
- S.204
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Textziffer
Leistungen vor. Weiters wurde mitgeteilt, dass die Abrechnungen weiterhin vor der
Auszahlung kontrolliert werden.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Eingesehen wurden 3 Auszahlungsanordnungen seitens des Amtes für Allgemeine
Bezirks- und Gemeindeverwaltung betreffend die Verwahrungskosten herrenloser
bzw. beschlagnahmter Tiere im Tierheim Innsbruck-Mentlberg. Träger des Tierheimes
ist der Tierschutzverein für Tirol. Grundsätzlich war festzustellen, dass es zu diesen,
laufend vorzunehmenden Verwahrungen keine Rahmenvereinbarungen bzw.
Richtlinien gibt. Das Amt für Allgemeine Bezirks- und Gemeindeverwaltung verwies
damals auf die geänderte Rechtslage seit Jahresbeginn 2005 durch das neue
Tierschutzgesetz BGBl. Nr. 118/2004. Das Land als Kompetenzträger sei angehalten,
über die von einem geeigneten Verwahrer zu erbringenden Leistungen samt
Entgelten vertragliche Regelungen zu treffen. Das genannte Amt habe bereits bei der
MA IV auf den entsprechenden Handlungsbedarf des Landes hingewiesen. Weitere
Schritte wurden daraufhin angekündigt. Konkrete Verhandlungen stünden noch aus.
Die Kontrollabteilung empfahl, den raschen Abschluss einer Vereinbarung gem. § 30
Abs. 2 des Tierschutzgesetzes bei der zuständigen Dienststelle des Landes zu
urgieren. Im Anhörungsverfahren wurde mitgeteilt, dass ein erster Gesprächstermin
hiezu vereinbart war, dann aber abgesagt werden musste. Ein neuer Termin werde
voraussichtlich im August 2005 stattfinden. Zur jetzigen Einschau wurde mitgeteilt,
dass mangels Initiativen des Landes im Dezember 2004 und Jänner 2005 beim Amt
der Tiroler Landesregierung zum Stand des Verfahrens nachgefragt wurde. Dabei sei
telefonisch die Auskunft erteilt worden, dass das Land Tirol nicht mehr beabsichtige,
selbst solche Leistungsvereinbarungen abzuschließen, sondern sich auf
Förderungsrichtlinien zum Tierschutz beschränken wolle. Seitens des Büros der
Bürgermeisterin wurde noch ergänzend bestätigt, dass die diesbezüglichen Interessen
der Stadt auch auf politischer Ebene noch angesprochen werden.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde aus erwähnten Gründen
teilweise entsprochen.
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Das Amt für Sport hatte mit Auszahlungsanordnung vom 12.5.2005 eine Ausgabe
über den Ankauf von Büromaterialien getätigt. Der Bestellungsvorgang war zwar
grundsätzlich korrekt und vom zuständigen Anordnungsberechtigten unterfertigt,
allerdings nicht gemäß den Rundschreiben des Magistratsdirektors vom 27.7.1999,
Zl. MD-1558/99 sowie vom 22.12.2004, Zl. MD-327e/2004 unter Mitwirkung des
Referates „Beschaffung“ bzw. nunmehr „Einkauf“ durchgeführt worden. Das genannte
Amt bestätigte die Kenntnis dieser Sonderregelungen, rechtfertigte sich jedoch mit
der Dringlichkeit des Beschaffungsvorganges in diesem Einzelfall. Die
Kontrollabteilung nahm damals auch in den generellen Vollzug dieser
Sonderregelungen näher Einsicht. Festgestellt wurde, dass Auszahlungsanordnungen
in
diesem
Beschaffungsbereich
magistratsweit
nicht
von
jenen
Anordnungsberechtigten unterfertigt werden, die bezüglich der in Anspruch
genommenen Haushaltspost im genehmigten Haushaltsvoranschlag dazu berufen wären. Die Fertigung erfolgt vielmehr, meist abteilungsübergreifend, nur seitens des
ZI. KA-342/2006
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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