Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2006
/ Ausgabe: 2006_06-Juni.pdf
- S.104
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
Der nunmehrige Eigentümer hatte aufgrund einer geplanten Neunutzung der Liegenschaft eine Privatstraße errichten lassen, welche den
Mühlauer Bach quert und talwärts an die bestehende Straße führt und
schlug vor, hinkünftig diesen Privatweg als Prozessionsweg bzw. bei
Beerdigungen zu benutzen.
Der Bau- und Projektausschuss befürwortete im Jahr 2000 hinsichtlich
einer geplanten Neunutzung der Liegenschaft diesen Vorschlag unter
der Voraussetzung einer vertraglich gesicherten Dienstbarkeit des
öffentlichen Geh- und Fahrrechts. Die damalige MA VI - Tiefbau beauftragte daraufhin die Ausarbeitung eines Detailprojektes für den ca.
105 m langen Teilausbau. Am 29.3.2001 wurde in der Sitzung des Bauund Projektausschusses dem Stadtsenat empfohlen dieses Ausbauprojekt zu genehmigen, was in der Sitzung des Stadtsenates vom 4.4.2001
erfolgte.
Die Baubewilligung gem. Tiroler Straßengesetz wurde mittels Bescheid
erteilt. Dagegen wurde durch den Eigentümer berufen und eine Lösung
dahingehend angeboten, der Stadt Innsbruck die privat errichtete
Brücke sowie die Zufahrt von der Kirchgasse zur Brücke unentgeltlich
zu übereignen. In der Sitzung des Stadtsenates vom 15.4.2004 wurde
eine dahingehende Vereinbarung zwischen der Stadt Innsbruck und
dem Grundstückseigentümer beschlossen. Letzterer verpflichtete sich
darin die eingebrachte Berufung zurückzuziehen und die benötigten
Teilflächen unentgeltlich zu übereignen.
Die Stadt ihrerseits verpflichtete sich die Straßenbauarbeiten bis längstens 31.7.2005 fertig zu stellen und ein noch zu erarbeitendes Straßenbauprojekt für den Ausbau der Kirchgasse im Bereich des Hauses
Kirchgasse Nr. 7 umzusetzen. Des Weiteren erklärte die Stadt gegenüber dem Eigentümer, Dienstbarkeiten an dessen Liegenschaftsbesitz
nicht mehr geltend zu machen und Dritte auf die tunliche Verwendung
des öffentlichen Gutes zu verweisen.
Die Berufung gegen den Bescheid wurde durch den Eigentümer vollumfänglich zurückgezogen, somit die Baubewilligung per 21.7.2004
rechtskräftig. Die Bewilligungen für die Bau- und Asphaltierungsarbeiten gem. StVO lagen vor.
4 Finanzielle Abwicklung
Kostenschätzung
Grundlage für den finanziellen Rahmen bildete eine Kostenschätzung
des mit der Projektierung beauftragten Ingenieurbüros. Diese bezifferte
die Kosten mit € 118.000,--. Eine neuerliche Schätzung durch das
zuständige Amt ergab eine Summe von € 159.000,--.
Abrechnungsstand
Bei Abschluss der Prüfung waren noch Rechnungen offen, so fehlten
die Schlussrechnung der Baumeisterarbeiten sowie jene der Asphaltarbeiten. Eine Beurteilung bzw. ein Vergleich der Beauftragten mit den
tatsächlich angefallenen Kosten konnte folglich nicht durchgeführt
werden.
Zl. KA-6731/2006
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
2