Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2006

/ Ausgabe: 2006_08-Oktober.pdf

- S.79

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47.

III 6078/2006
Entwurf des Ergänzenden
Bebauungsplanes Nr. IN - B17/1,
Innsbruck, Bereich Innrain, Rechengasse, Innpromenade und
Josef-Hirn-Straße (teilweise als
Änderung der Bebauungspläne
Nr. 92/k, Zeichn. Nr. 3189,
Nr. 92/k1, Zeichn. Nr. 3190,
Nr. 92/m, Zeichn. Nr. 3429,
Nr. 92/m1, Zeichn. Nr. 3543), gemäß § 56 Abs. 1 bzw. Abs. 2
TROG

GR Ing. Krulis: Der Bauausschuss
empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Bauausschusses vom
9.10.2006:
Die Auflage des Entwurfes des Entwurf
des Ergänzenden Bebauungsplanes
Nr. IN - B17/1, Innsbruck, Bereich Innrain,
Rechengasse, Innpromenade und JosefHirn-Straße (teilweise als Änderung der
Bebauungspläne Nr. 92/k, Zeichn.
Nr. 3189, Nr. 92/k1, Zeichn. Nr. 3190,
Nr. 92/m, Zeichn. Nr. 3429, Nr. 92/m1,
Zeichn. Nr. 3543), gemäß § 56 Abs. 1
TROG wird beschlossen.
48.

III 6079/2006
Entwurf des Ergänzenden
Bebauungsplanes Nr. RE - B1/3,
Reichenau - Pradl-Nord, Kreuzungsbereich Pembaurstraße Kärntner Straße, westlich Pembaurstraße (als Änderung des
Bebauungsplanes Nr. RE - B1,
3. Entwurf, Zeichn. Nr. 3582),
gemäß § 56 Abs. 2 TROG 2006

GR Ing. Krulis: Der Bauausschuss
empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Bauausschusses vom
9.10.2006:
Die Auflage des Entwurfes des Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. RE - B1/3,
Reichenau - Pradl-Nord, Kreuzungsbereich Pembaurstraße - Kärntner Straße,
westlich Pembaurstraße (als Änderung
des Bebauungsplanes Nr. RE - B1,

GR-Sitzung 19.10.2006

3. Entwurf, Zeichn. Nr. 3582), gemäß § 56
Abs. 2 TROG 2006 wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 68 Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) der
Beschluss über die dem Entwurf entsprechenden Änderungen des Bebauungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss
jedoch erst dann rechtswirksam wird,
wenn innerhalb der Auflagefrist keine
Stellungnahme zum Entwurf von einer
hierzu berechtigten Person oder Stelle
abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.
Es handelt sich dabei um einen Ausbau
der Kreuzung in Richtung einer Vollsignalregelung und dazu sind gewisse geringfügige Adaptierungen der derzeitigen
Straßen- und Bebauungsfluchtlinien
notwendig.

49.

III 6080/2006
Entwurf des Allgemeinen
Bebauungsplanes Nr. IN - B16,
Innsbruck - St. Nikolaus, Bereich
Innstraße 115, gemäß § 56 Abs. 1
TROG

GR Ing. Krulis: Der Bauausschuss
empfiehlt dem Gemeinderat mit Stimmenmehrheit (bei Stimmenthaltung von
StR Dipl.-HTL-Ing. Peer; gegen GR
Buchacher und GR Mag. Fritz),
die Auflage des Entwurfes des Allgemeinen Bebauungsplanes Nr. IN - B16,
Innsbruck - St. Nikolaus, Bereich Innstraße 115, gemäß § 56 Abs. 1 TROG zu
beschließen.
Gleichzeitig wird gemäß § 65 Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) der
Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Erlassung des Bebauungsplanes
gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch
erst dann rechtswirksam wird, wenn
innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu
berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
Der Beschluss erfolgt gemäß § 65 Abs. 5
TROG 2006 unter der aufschiebenden