Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2007
/ Ausgabe: 2007_02-Feber.pdf
- S.133
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Bürgschaft
Stadt Innsbruck
Für die Emission dieser Anleihe wurde von den ehemaligen MesseGesellschaftern die Bürge und Zahler-Haftung gem. § 1357 ABGB zu je
einem Drittel (entspricht dem Ausmaß der seinerzeitigen Beteiligung
am Stammkapital) übernommen. Diese Ausleihung ist somit von der
Stadtgemeinde Innsbruck mit einem Betrag von € 533.333,33 verbürgt.
Eventualverbindlichkeiten
Gem. § 199 HGB wurde ein der Kategorie der Eventualverbindlichkeiten zuzuordnender Betrag von € 350,00 Tsd. im Jahresabschluss 2005
unterhalb der Bilanzsumme erfasst und ausgewiesen.
Bürgschaft
Dieser Betrag steht in Zusammenhang mit übernommenen Bürgschaftserklärungen für Verbindlichkeiten der COME-INN Gastro GmbH,
an deren Stammkapital die COME zum Prüfungszeitpunkt mit 26,20 %
beteiligt war.
Dabei ist anzumerken, dass der zugrunde liegende Aufsichtsrats- und
Generalversammlungsbeschluss vom 24. April 2006 die Übernahme
einer dem Beteiligungsverhältnis entsprechenden Ausfallsbürgschaft
(§ 1356 ABGB) vorgesehen hätte. Tatsächlich wurde einerseits eine
Bürge und Zahler-Haftung (§ 1357 ABGB) eingegangen und andererseits fand keine Aliquotierung der Bürgschaftserklärung auf das Ausmaß der bestehenden Beteiligung statt. Die COME teilte in ihrer Stellungnahme mit, dass inzwischen ein Gesellschafter der COME-INN
Gastro GmbH seinen Ausstieg gegen Abtretung seines Geschäftsanteils
erklärt habe und die verbleibenden Gesellschafter diesen Anteil übernommen hätten. In diesem Zuge seien neue Bürgschaftsverträge als
Ausfallsbürgschaft in Höhe des Beteilungsverhältnisses abgeschlossen
worden.
Verspäteter Beschluss
des Aufsichtsrats und
der Generalversammlung
Obwohl weder der Gesellschaftsvertrag noch das GmbH-Gesetz eine
klare Regelung darüber treffen, ob der Abschluss von derartigen Geschäften einen separaten Beschluss des Aufsichtsgremiums erfordern,
monierte die Kontrollabteilung in diesem Zusammenhang die nachträglich erfolgte Beschlussfassung. Die Bürgschaftsverträge wurden mit
Datum 26. und 27. September 2005 unterfertigt, während der Beschluss im Aufsichtsrat bzw. der Generalversammlung nahezu 7 Monate später gefasst wurde.
Nach Meinung der Kontrollabteilung ist eine Bürgschaftsübernahme
wirtschaftlich als Kredit- bzw. Darlehensaufnahme im weiteren Sinne
zu sehen, da eine schlagend werdende Bürgschaft unmittelbar den/die
Bürgen trifft. Daher leitet sich aus § 11 Abs. 1 Z c des Gesellschaftsvertrages und aus § 30j Abs. 5 Z 5 des GmbH-Gesetzes eine diesbezügliche Entscheidungskompetenz des Aufsichtsrats ab. Die Kontrollabteilung empfahl in diesem Zusammenhang eine Erweiterung des Gesellschaftsvertrages vorzunehmen.
Zl. KA-16081/2006
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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