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Jahr: 2007

/ Ausgabe: 2007_03-Maerz.pdf

- S.17

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- 216 -

betreffenden öffentlichen Stelle, eine
Gebührenobergrenze, da überhöhte
Preise ausgeschlossen sein sollten. Die in
dieser Richtlinie festgelegte Gebührenobergrenze berührt nicht das Recht der
Mitgliedstaaten bzw. der öffentlichen
Stellen, niedrigere oder gar keine Gebühren zu erheben; die Mitgliedstaaten sollten
den öffentlichen Stellen nahe legen,
Dokumente zu Gebühren bereitzustellen,
die die Grenzkosten für die Reproduktion
und Verbreitung der Dokumente nicht
überschreiten.

Auf der Homepage der Stadt Innsbruck
gibt es aber - wie wir letzte Woche
überprüft haben - noch keine derartige
Veröffentlichung. Wir können uns daher
leider nur dem Protest der Wirtschaftskammer Österreich anschließen: "Bei der
Umsetzung hapert es".
Frau Bürgermeisterin möge daher
folgende Fragen beantworten:
1.

Gibt es die vom Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetz (TIWG),
§ 7 Abs. 1, geforderten StandardEntgelt-Richtlinien bereits, von welchem Gremium wurden sie beschlossen, und auf welchem Weg können
an der Informationsweiterverwendung
Interessierte von ihnen Kenntnis erhalten?

2.

Falls nein, welche Gründe haben die
Stadt Innsbruck bisher daran gehindert, ihrer gesetzlichen Verpflichtung
nachzukommen?

3.

Welche Gründe haben die Stadt
Innsbruck bisher daran gehindert,
ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur
Transparenz gemäß § 9 Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetz
(TIWG) nachzukommen?

4.

Wann wird damit zu rechnen sein,
dass sowohl Standardentgelte - § 9
Abs. 1 - als auch eine Liste der zur
Weiterverwendung grundsätzlich zur
Verfügung stehenden Dokumente § 9 Abs. 3 - sowie eine "Auskunftsperson oder Informationsstelle" - § 9
Abs. 3 lit. c - auf der Homepage der
Stadt Innsbruck veröffentlicht werden?

5.

Hat die befasste städtische Arbeitsgruppe schon Ergebnisse zur Entgeltfestsetzung erzielt, insbesondere

§ 9 Transparenz, praktische Vorkehrungen
(1) Die öffentlichen Stellen haben die
Standardentgelte und die Standardbedingungen sowie die Rechtsschutzmöglichkeiten (§ 13) in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Soweit dies möglich und zweckmäßig ist,
hat die Veröffentlichung im Internet
auf der Homepage der betreffenden
öffentlichen Stelle in elektronisch bearbeitbarer Form zu erfolgen.
(2) Die öffentlichen Stellen haben auf
Anfrage die Berechnungsgrundlagen
für die Standardentgelte sowie jene
Faktoren bekannt zu geben, die bei
der Berechnung von Entgelten in besonderen Fällen herangezogen werden.
(3) Die öffentlichen Stellen haben
praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Zuganges zu Dokumenten, die sie zur Weiterverwendung zur
Verfügung stellen, zu treffen. Zu diesem Zweck haben sie insbesondere
a)

b)

Listen und Verzeichnisse über die
wichtigsten in ihrem Besitz befindlichen Dokumente, die einer Weiterverwendung zugänglich sind, zu
führen und
Auskunftspersonen oder Informationsstellen zu benennen. Diese
Informationen sind möglichst im
Internet auf der Homepage der
betreffenden öffentlichen Stelle
oder sonst in geeigneter Weise,
insbesondere durch die Einbringung in bestehende InternetPortale, zu veröffentlichen.

GR-Sitzung 22.3.2007

a)

wird die Stadt Innsbruck die
gesetzliche Ermächtigung - § 7
Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1,
§ 5 Abs. 3 lit. a und c - zur Differenzierung der Entgelte für unterschiedliche Kategorien der Weiterverwendung, also z. B. kommerzielle und nichtkommerzielle
Verwendung, in Anspruch nehmen
und unterschiedliche Entgeltsätze