Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2007
/ Ausgabe: 2007_06-Juni.pdf
- S.144
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Satzung
Die Satzung der IKB AG wurde in der Vergangenheit mehrfach, zuletzt
mit Beschluss der Hauptversammlung vom 22.12.2005 geändert. Diese
Novellierung wurde vom Vorstand der IKB AG im Sinne des § 148 AktG
zum Firmenbuch angemeldet.
Syndikatsvertrag
Neben der Satzung besteht ein Syndikatsvertrag (samt Zusatzvereinbarungen), der zwischen der Stadt Innsbruck einerseits sowie der TIWAGTiroler Wasserkraft AG anderseits zur Regelung der Zusammenarbeit
auf Aktionärsebene in der IKB AG abgeschlossen worden ist.
Unternehmensgegenstand
Der Unternehmensgegenstand umfasst nach § 2 der Satzung die Besorgung kommunalwirtschaftlicher Aufgaben aller Art. Die Erfüllung
dieser im § 2 Abs. 3 leg. cit. genau definierten vielfältigen Aufgaben hat
neben der Gewinnerzielungsabsicht den Bedürfnissen und Interessen
der Stadt Innsbruck und ihrer Bewohner zu wirtschaftlich
angemessenen und sozial tragbaren Bedingungen zu dienen. Dabei ist
dem sparsamen Einsatz von Ressourcen und den Anforderungen des
Umweltschutzes im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung Rechnung zu
tragen.
Grundkapital
Das Grundkapital der IKB AG beträgt laut § 4 der Satzung
€ 10.000.000,00 und ist zerlegt in 100.000 Stück vinkulierte Namensaktien im Nennbetrag von je € 100,00. Zum Bilanzstichtag 31.12.2005
war das Grundkapital auf die Aktionäre Stadtgemeinde Innsbruck und
TIWAG im Verhältnis 75 % minus 1 Aktie zu 25 % plus 1 Aktie verteilt.
Über Beschluss des Gemeinderates der Stadt Innsbruck vom
15.12.2005 hat die Stadtgemeinde Innsbruck die ihr im Syndikatsvertrag eingeräumte Option, weitere 24.998 Aktien an die TIWAG zu verkaufen, ausgeübt. Die zur Wirksamkeit der Aktienübertragung gem. § 6
Abs. 1 der Satzung notwendige Zustimmung der Hauptversammlung
der IKB AG wurde am 22.12.2005 erteilt. Die Stadt Innsbruck ist mit
50 % plus 1 Aktie weiterhin Mehrheitsaktionärin der IKB AG.
Vorstand
Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus drei Mitgliedern, ein Mitglied
ist zum Vorsitzenden des Vorstandes bestellt. Die Gesellschaft wird
durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Geschäftsverteilung im
Vorstand
Nach § 9 der Satzung bestimmt der Aufsichtsrat über die Verteilung der
Geschäfte im Vorstand und hat eine GO für den Vorstand zu erlassen.
Dieser Verpflichtung ist der Aufsichtsrat nachgekommen. Der Aufgabenbereich des Vorstandes bzw. die Verteilung der Geschäftsbereiche
auf die einzelnen Mitglieder des Vorstandes ist in einem – einen integrierenden Bestandteil dieser GO bildenden – Geschäftsverteilungsplan
festgelegt.
Kompetenz des Vorstandes
Der Vorstand hat nach § 70 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 2 Abs. 1
der GO für den Vorstand die Gesellschaft bei Beachtung der Sorgfalt
Zl. KA-01179/2007
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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