Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2007
/ Ausgabe: 2007_08-Oktober.pdf
- S.162
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Spenden aus Verfügungsmitteln, Stipendien, Preisverleihungen, Zahlungsnachlässe und Ermäßigungen sowie Förderungsmaßnahmen, für
die Sonderrichtlinien des Gemeinderates bestehen.
Förderungswürdigkeit
Förderungswürdig sind alle Aufgaben und Vorhaben, die im Interesse
der in der Stadt verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen sind,
sofern sie nicht von juristischen Personen öffentlichen Rechts durchgeführt werden. Eine wesentliche Bedingung für die Gewährung einer
Förderung ist, dass das Vorhaben innerhalb des Stadtgebietes verwirklicht werden muss oder zumindest einen erkennbaren Bezug oder Nutzen für die Stadt Innsbruck und deren Bewohner beinhaltet.
Der/die Antragsteller/in ist verpflichtet, eine angemessene Eigenleistung zu erbringen. Darüber hinaus kann die Förderung der Stadt Innsbruck von der Gewährung von Mitteln anderer Subventionsgeber abhängig gemacht werden.
Subventionswerber
Um die Gewährung einer Subvention können eigenberechtigte natürliche Personen, Personengemeinschaften und juristische Personen, jeweils vertreten durch ihre gesetzlich oder satzungsmäßig berufenen
Organe, in ausschließlich schriftlicher Form ansuchen.
Förderungszusage
Eine schriftliche Zusage zur Förderung eines Vorhabens kann entweder
die Frau Bürgermeisterin oder ein dazu ermächtigtes Mitglied des
Stadtsenates geben.
Vermeidung von Mehrfachförderungen
Nach den Bestimmungen der Subventionsordnung ist darauf Bedacht
zu nehmen, dass Mehrfachförderungen durch die gleichzeitige Subventionierung von Dach- oder Unterorganisationen (z.B. im Wege von verschiedenen Dienststellen oder durch Sondersubventionen) vermieden
werden. In begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen möglich, allerdings müssen bereits gewährte Subventionen bei der Bemessung der
Höhe berücksichtigt werden.
Verpflichtungen der
SubventionempfängerInnen
Die FörderungswerberInnen haben grundsätzlich schriftlich zu erklären,
dass ihnen die Bestimmungen der Subventionsordnung der Stadtgemeinde Innsbruck bekannt sind und dass sie diese auch vorbehaltlos
und für sie als verbindlich anerkennen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, den Förderungsbetrag im Rahmen der eingesetzten Gesamtmittel nach ökonomischen Gesichtspunkten zum widmungsgemäßen
Zweck zu verwenden, über die widmungsgemäße Verwendung des
Förderungsbetrages zu berichten bzw. den entsprechenden Nachweis
in der von der Stadt gewünschten Form zu erbringen sowie zum Zweck
der Überprüfung den hiezu beauftragten Organen des Stadtmagistrates
Innsbruck Einsicht in die Bücher, Belege und Aufzeichnungen zu gewähren.
Verwendungsnachweise
Die Verwendung von Subventionen der Stadt Innsbruck im Gesamtausmaß von mehr als € 1.000,-- muss der auszahlenden Stelle mittels
einer Jahresabrechnung bzw. anhand detaillierter Abrechnungen für
Zl. KA-09104/2007
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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