Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2007

/ Ausgabe: 2007_09-November.pdf

- S.179

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„sehenswert“ gilt eine weitere Voraussetzung) sind Filmvorführungen
von der Vergnügungssteuer befreit.
Kinoabrechnung 2006

Im Zuge der durch die Kontrollabteilung durchgeführten Prüfung wurden die Vergnügungssteuervorschreibungen eines in Innsbruck ansässigen Kinos überprüft. Sowohl in Bezug auf die seitens des Kinobetreibers geltend gemachten Steuerbefreiungen (Filme mit Prädikatisierungen) als auch betreffend die monatlichen Steuervorschreibungen ergaben sich durch die Prüfung keine Beanstandungen.
Der Vollständigkeit halber bemerkte die Kontrollabteilung betreffend die
seitens des Kinobetreibers zur Verfügung gestellten Abrechnungsunterlagen, dass Steuerbefreiungen aufgrund von (teilweise nachträglichen)
Filmprädikatisierungen vereinzelt nicht geltend gemacht wurden und
daher auch für diese Filme die Vergnügungssteuer vorgeschrieben
wurde.

Sperrstundenüberschreitungen

Das VergnStG sieht „für das Offenhalten eines Gastgewerbebetriebes
über die Sperrstunde hinaus“ Steuern vor. Die für den jeweiligen Veranstaltungsort maßgebliche Sperrstunde ergibt sich lt. Auskunft des
zuständigen Sachbearbeiters aus der Sperrzeitenverordnung 1995,
LBGl. Nr. 46/1995 in Verbindung mit der entsprechenden Betriebsanlagengenehmigung.
Bei einigen von der Kontrollabteilung geprüften Steuervorschreibungen
wurde in Bezug auf die Zuschlagssätze für Sperrstundenüberschreitungen auffällig, dass diese nicht verrechnet worden sind. Zudem war in
diesem Zusammenhang zu beanstanden, dass in einem Fall die Steuervorschreibung für 3 Sperrstundenüberschreitungen falsch berechnet
wurde.

Empfehlung

Aufgrund der diesbezüglich getroffenen Beanstandungen empfahl die
Kontrollabteilung, auf die korrekte Steuervorschreibung für Sperrstundenüberschreitungen verstärktes Augenmerk zu legen. Weiters regte
die Kontrollabteilung an, mit Unterstützung der MA III / Amt für Bau-,
Wasser- und Anlagenrecht eine Liste mit den entsprechenden Sperrzeiten gem. der gültigen Betriebsanlagengenehmigung anzufertigen, um
auf einen Blick feststellen zu können, ob der veranstaltungsortbezogene Sperrstundenzuschlag vorzuschreiben ist oder nicht.
Das Referat Gemeindeabgaben – Vorschreibung teilte im Rahmen der
erhaltenen Stellungnahme mit, dass künftig auf die korrekte Steuervorschreibung bei Sperrstundenüberschreitungen besonders geachtet
werden wird. Hinsichtlich der von der Kontrollabteilung angeregten
Zusammenstellung der jeweiligen Sperrstunden lt. Betriebsanlagengenehmigung wurde bestätigt, dass diese wesentlich zur richtigen Steuervorschreibung beitragen würde.
Das Amt für Allgemeine Sicherheit, Veranstaltungen und Gewerbe der
MA II schlug im Zuge seiner Stellungnahme vor, entsprechende

Zl. KA-13376/2007

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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