Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2008
/ Ausgabe: 2008_02-Feber.pdf
- S.171
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Textziffer
die Marktgebührenordnung an die aktuelle Fassung des FAG anzupassen. Als Reaktion im damaligen Anhörungsverfahren teilte die MA I mit, dass die Anregung der Kontrollabteilung zur Kenntnis und in Vormerk für eine Korrektur im Rahmen der nächsten Änderung der Marktgebührenordnung genommen werde, aus legistischer Sicht
jedoch kein unmittelbarer Handlungsbedarf gegeben sei.
Im Zuge der Follow up-Einschau 2005 hat die MA I die seinerzeit zu dieser Angelegenheit abgegebene Stellungnahme bekräftigt und darüber hinaus erklärt, dass in der
Zwischenzeit keine Änderung der Marktgebührenordnung stattgefunden hat. Die
Empfehlung der Kontrollabteilung werde jedenfalls weiterhin in Vormerk gehalten.
In Beantwortung einer neuerlichen Anfrage der Kontrollabteilung anlässlich der Follow
up-Einschau 2006 wiederholte das Büro des Magistratsdirektors die bisher getroffenen Aussagen. Der Anpassungsbedarf der Zitierung der Fassung des FAG sei in Vormerk genommen. Wie bereits im Bericht zur Follow Up-Einschau 2005 bemerkt, bestehe hiefür aus legistischer Sicht weiterhin kein unmittelbarer Handlungsbedarf. In
der Zwischenzeit hat bislang keine Änderung der Marktgebührenordnung stattgefunden.
Im Rahmen der aktuellen Follow up – Einschau teilte das Büro des Magistratsdirektors zu dieser Thematik mit, dass die Empfehlung zur Änderung der Textierung der
Innsbrucker Marktgebührenordnung hinsichtlich der Präambel, Bezug nehmend auf
das nunmehr erneut geänderte FAG, vorgemerkt bleibt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.
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Für den Lebensmittelmarkt, den Großmarkt sowie den Allerheiligenmarkt („Kranzmarkt“), die alle drei von der Markthallenbetriebsgesellschaft mbH. veranstaltet werden, erhält die Stadtgemeinde Innsbruck gem. Baurechtsvertrag vom 20.7.1959 einen jährlichen Marktgebühren-Pauschalbetrag in Höhe von € 363,36. In diesem Zusammenhang wies die Kontrollabteilung auf den Umstand hin, dass der eingehobene
Pauschalbetrag seit dem Jahr 1959 (damals ATS 5.000,00) unverändert geblieben ist.
Die Kontrollabteilung empfahl aus wirtschaftlichen Überlegungen, die Möglichkeit einer adäquaten Erhöhung dieses nicht mehr zeitgemäßen Pauschalbetrages unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Baurechtsvertrages in Erwägung zu ziehen.
In der Stellungnahme dazu betonte die MA I, dass die Anregung der Kontrollabteilung
aufgenommen und eine Überprüfung durch die zuständigen Dienststellen in die Wege
geleitet werde.
Im Zuge der Follow up-Einschau 2005 übermittelte das Büro des Magistratsdirektors
ein Schreiben vom 22.12.2005, in dem die MA I/Amt für Präsidial- und Rechtsangelegenheiten über die Sachlage informiert wurde. Gleichzeitig erging das Ersuchen, eine
Überprüfung der Möglichkeiten zur Änderung bzw. adäquaten Erhöhung des jährlichen Pauschalbetrages zu erreichen und über den Stand der Verhandlungen anher
Bericht zu erstatten.
Zur Follow up-Einschau 2006 berichtete das Büro des Magistratsdirektors, dass die
Gesprächsführung zur Neuregelung der vertraglich abgesicherten Pauschalregelung
ZI. KA-00437/2008
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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