Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2008
/ Ausgabe: 2008_03-Maerz.pdf
- S.31
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Kommunalbetriebe AG (IKB) ist, dass der
entsprechende Paragraph über die
Definition der Umladestation als Behandlungsanlage mit der Folge Andienungszwang rechtlich nicht zulässig ist? Es
wurde gesagt, dass das innerhalb von
zwei Jahren nicht schlagend wird, weil ein
Verfahren nicht so schnell geht.
Habe ich es richtig verstanden, wenn aber
die angedachte Zwischenlösung länger
dauern wird, das dann schon schlagend
werden kann und es keinen Andienungszwang für die Umladestation gibt?
RA Dr. Stix: Ich versuche die Frage
einfach so korrekt und vollständig zu
beantworten, wie es nur möglich ist. Die
Frage hat gelautet, ob diese rechtliche
Regelung zutreffend ist.
Das haben wir nicht zu prüfen, sondern wir
haben das Gesetz so hinzunehmen. Wenn
der Landesgesetzgeber in ein Gesetz
schreibt, dass er der Meinung ist, dass
eine Umladestation eine Abfallbehandlungsanlage ist und er diese zum Gegenstand einer öffentlichen Verordnung
machen kann, dann haben wir uns diesem
Faktum zu beugen und haben das Gesetz
unserer vertraglichen Gestaltung zugrunde
zu legen.
Das ist letztlich die Bindung des Staatsbürgers an das Gesetz und natürlich auch
einmal mehr die Bindung einer Körperschaft öffentlichen Rechts, wie der
Landeshauptstadt Innsbruck in der
Vertragsverhandlung mit dem Land Tirol
als Körperschaft öffentlichen Rechts.
Bgm.in Zach: Wenn Sie, GR Mair, jetzt
damit nicht einverstanden sind - das kann
ich an ihrem Gesichtsausdruck erkennen bin ich zuversichtlich, dass wir in Zukunft
vielleicht im Tiroler Landtag eine andere
Regelung bekommen, wo so etwas nicht
mehr vorkommt.
Ich möchte mich beim Vorstandsvorsitzenden Dr. Schmid, der mit Vorstandsdirektor Dipl.-Ing. Schneider wirklich viel
geleistet hat, sowie bei Rechtsanwalt
Dr. Stix herzlich bedanken.
Bgm.in Zach übergibt den Vorsitz an
Bgm.-Stellv. Dipl.-Ing. Sprenger.
GR-Sitzung 27.3.2008
Bgm.-Stellv. Dipl.-Ing. Sprenger: Ich darf
den Vorsitz übernehmen, nachdem die
Frau Bürgermeisterin Berichterstatterin zu
diesem Antrag des Stadtsenates ist, damit
der Beschluss entsprechend der Geschäftsordnung des Innsbrucker Gemeinderates gefasst werden kann.
Mehrheitsbeschluss (gegen GRÜNE;
8 Stimmen):
Der Antrag des Stadtsenates vom
26.3.2008 (Seite 219) wird angenommen.
Schriftführerin Spielmann übernimmt die
Schriftführung.
5.
IV 2620/2008
HBG Marktgraben 1, Ischia Hilde
und Mitbesitzer, Sanierungsmaßnahmen am Dach beim Objekt Marktgraben 1, Förderungsansuchen nach dem Tiroler
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz
(SOG) 2003
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Stadtsenates vom 5.3.2008:
Gemäß §§ 33 ff des Tiroler Stadt- und
Ortsbildschutzgesetzes 2003 (SOG),
gewährt die Stadtgemeinde Innsbruck den
Eigentümern des Objektes HBG Marktgraben 1, Ischia Hilde und Mitbesitzern,
für die Dachsanierung einen nicht
rückzahlbaren Baukostenzuschuss in der
Höhe von € 14.155,--.
Die Auszahlung des Förderungsbetrages
erfolgt im Wege der Mag.-Abt. IV, Finanz-,
Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung.
Das ist ein sehr prominentes Haus am
Marktgraben. Sie haben sicher bemerkt,
dass dieses Haus saniert und renoviert
wird. Es wird jetzt auch noch die Fassade
restauriert. Daher sind Mehrkosten in der
Höhe von € 28.314,-- entstanden. Die
geförderten Positionen allein betragen
€ 87.000,--. Nachdem dort auch Einnahmen vorhanden sind, haben wir uns für
eine Förderung für die Hälfte ausgesprochen, nämlich in der Höhe von € 14.155,--.