Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2008
/ Ausgabe: 2008_04-April.pdf
- S.53
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sondern als Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten anzusehen sei (Realgemeinde), stellt sich als Versuch einer juristischen Konstruktion dar, die im Gesetz
keinerlei Deckung findet.
Nach dem Sprachgebrauch der österreichischen Gesetzgebung ist unter dem
Ausdruck Gemeinde grundsätzlich die
politische Gemeinde zu verstehen."
Jahre später, im Jahr 1982, wo es ein sehr
großes Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) gegeben hat, wurden die
Landesregierungen nach ihrer Meinung
befragt. Daraufhin ist der Verfassungsgerichtshof (VfGH) zu folgender Erkenntnis
gekommen:
"Das Gemeindegut ist nicht nur formell der
Gemeinde zugeordnet, sondern auch in
materieller Hinsicht Eigentum der Gemeinde, sodass die Substanz, also auch
der Substanzwert und ein allfälliger
Überschuss der Nutzungen der Gemeinde, als solcher zugeordnet bleiben."
Das ist der Kernsatz dieses Urteils. Das
heißt, dass Grund und Boden der Gemeinde gehören. Die Nutzungen gehören
den Nutzungsberechtigten, aber jeder
darüber hinausgehende Ertrag gehört
wiederum der Gemeinde.
Natürlich ist das Eigentum an Grund und
Boden Teil des Gemeindevermögens. Ich
möchte weiter zitieren:
(Bgm.in Zach: Ja, aber nicht zu lange. Wir
werden das ja noch oft im Gemeinderat
behandeln, denn das wird, so wie ich es
beurteile, ein Rechtsstreit werden.)
"Die der Äußerung der Tiroler Landesregierung zugrunde liegende Ansicht, findet
in der tatsächlichen Entwicklung des
Gemeinderechtes keine Stütze."
Damals haben die Verfassungsrichter
gesagt, dass sich die Tiroler Landesregierung irrt. Die Vorarlberger Landesregierung sowie die Oberösterreichische
Landesregierung haben sich dann nicht
mehr geirrt, sondern das zur Kenntnis
genommen. Nur die Tiroler Landesregierung war der Meinung, dass es so richtig
ist, wie sie es immer vollzogen hat. Die
Antwort auf das war, dass man sich in
Tirol irrt.
GR-Sitzung 24.4.2008
Wir haben in der Stadt Innsbruck jetzt
objektiv einen Streit in der Frage, wem der
Grund und Boden gehört. Vor kurzem
wurde im Tiroler Landtag eine Novelle
beschlossen, wo im § 37 Abs. 8 Tiroler
Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG
1996) Folgendes steht:
"Wenn es um Gemeindegut Streitereien
gibt, dann möge man zu einer Schlichtungsstelle gehen."
Wenn vor der Schlichtungsstelle keine
Einigkeit erzielt wird, dann hat die
Gemeinde das Recht, zur Agrarbehörde
zu gehen und um Neuregulierung zu
ersuchen.
Das wäre schon lange möglich. Es gab
aber noch keinen Fall, dass eine Gemeinde sagt, sie wäre mit der derzeitigen
Situation unzufrieden. Ich finde, dass wir
in der Stadt Innsbruck dafür eine Mehrheit
haben. Im Gemeinderat glauben eigentlich
sehr viele, dass dieser Grund und Boden
…
(Bgm.in Zach: Unterstellen Sie uns nichts,
denn hier denkt jeder für sich. Wir
stimmen dann darüber ab. Hier ist es nicht
so wie im Tiroler Landtag.)
Frau Bürgermeisterin, ich bin aus dem
Tiroler Landtag die Minderheitenposition
gewohnt.
Ich glaube, man kann sich zumindest auf
das einigen, dass es einen Streit und eine
Unzufriedenheit mit der derzeitigen
Situation gibt. Die Stadtgemeinde Innsbruck hat nach § 37 Abs. 8 des Tiroler
Flurverfassungslandesgesetzes 1996
(TFLG 1996) die Möglichkeit, eine
Streitbeilegung vor der Schlichtungsstelle
anzustreben. Wenn es binnen drei
Monaten zu keiner Einigung, kommt, dann
- das ist die neue Gesetzeslage - hat die
Gemeinde als Mitglied der Agrargemeinschaft das Recht, einen Antrag an die
Agrarbehörde auf Abänderung des
Regulierungsplanes zu stellen. Das war
die Novelle, die im Tiroler Landtag vor
wenigen Monaten beschlossen wurde.
Das heißt, dass die Stadtgemeinde
Innsbruck rechtlich die Möglichkeit hat, mit
diesem Streit zur Agrarbehörde zu gehen.
Wenn sich der Streit nicht lösen lässt,
kann der Gemeinderat mit Mehrheit eine
Neuregulierung beantragen. Dann hat die