Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2008
/ Ausgabe: 2008_06-Juni.pdf
- S.154
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
Die zweite zur Sprache gebrachte Zeitschrift werde im Abo bezogen,
jedoch über die Vp. 1/000000-457000, welche der Anordnungsberechtigung durch die Kanzlei der Bürgermeisterin unterliegt, bezahlt. Diese
Vorgangsweise habe historische Hintergründe. Mit der Einführung der
Kostenrechnung sei dieses Abo mit der Kostenstelle des Referates Medienservice hinterlegt worden. Die letzte Rechnung sei irrtümlich einer
anderen Kostenstelle zugeordnet worden, so dass diese in der KLR
nicht unter „Medienservice“ aufscheine. Künftig werde die richtige Kostenstelle bebucht werden. Der Referatsleiter habe dies zum Anlass genommen, sämtliche Unterlagen über Zeitschriften-Abos in Bezug auf
die Richtigkeit der Vp. und Kostenstellen zu kontrollieren und allenfalls
Richtigstellungen vorzunehmen. Außerdem wurde angeregt, vom
Referat Medienservice in Zusammenarbeit und Absprache mit dem
Büro der Bürgermeisterin eine Klärung und Trennung der ZeitschriftenAbos durchzuführen. Dadurch soll nachvollziehbar werden, welche
Dienststelle welche Zeitschrift bezieht und wer sie bezahlt.
5 Belegprüfung
Belegprüfung
Von der Kontrollabteilung wurde eine stichprobenartige Einschau in die
Belegsammlung der beiden Teilabschnitte 015010 – Pressestelle und
015020 – Amtsblatt der Jahre 2005 bis März 2008 im Hinblick auf die
Einhaltung der haushaltsrechtlichen Grundsätze vorgenommen. Die
Anordnungsberechtigung der eingesehenen Voranschlagsposten lag
beim Amt für Bürgerservice und Öffentlichkeitsarbeit.
Beanstandungen
Belegprüfung
Im Rahmen der Prüfung beanstandete die Kontrollabteilung in Einzelfällen
- die Verbuchung eines nicht korrekt berechneten Nettobetrages,
- eine falsche Aufteilung der Gesamtkosten betreffend den Hoheitsund Unternehmensbereich,
- eine zu gering in Abzug gebrachte Skontierung,
- die Verwendung eines falschen Steuersatzes sowie
- die fehlerhafte Anrechnung einzelner Aufwendungen auf die Kostenträger, etc.
Verstoß gegen das
Prinzip der
Bruttoverrechnung
Darüber hinaus stellte die Kontrollabteilung fest, dass von September
bis Dezember 2006 seitens der Druckerei die garantierten Mindesterlöse (brutto) bereits bei der Rechnungslegung von den Gesamtkosten in
Abzug gebracht worden sind. Die Jahresrechnung 2006 wies somit sowohl bei den Ausgaben als auch bei den Einnahmen zu geringe Beträge
aus, was einen Verstoß gegen das Prinzip der Bruttoverrechnung gemäß § 12 (1) VRV darstellte.
Dieser Umstand wurde nach Kenntnisnahme durch das Amt für Bürgerservice und Öffentlichkeitsarbeit unverzüglich, noch vor der
Zl. KA-04520/2008
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
7