Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2009
/ Ausgabe: 2009_02-Feber.pdf
- S.55
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2.
3.
4.
Ist es richtig, dass für die Objekte der
"Neue Heimat Tirol" Gemeinnützige
Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft GesmbH (NHT) "Wohnen am
Lohbach 2" eine Erdgasheizung als
Energieträger sowie eine Solaranlage
für das Brauchwasser installiert wurde, nicht jedoch ein Heizsystem mittels Solarspeicher und kontrollierter
Wohnraumlüftung?
Wenn ja, mit welcher Begründung
wurde auf das in der Wohnanlage am
"Lohbach 1" bewährte Heizsystem
mittels Solarspeicher und kontrollierter Wohnraumlüftung verzichtet?
Wenn ja, welche Auswirkungen hat
diese Tatsache auf die Heizkosten
der Objekte von "Lohbach 2" im Vergleich zu den Heizkosten der Objekte
von "Lohbach 1", welches ja überwiegend mittels kontrollierter Wohnraumlüftung beheizt werden?
Ich ersuche um Gegenüberstellung
der Heizkosten vergleichbarer DreiZimmer-Wohnungen aus beiden Objekten bzw. der jeweiligen Heizenergiezahlen pro Quadratmeter und Jahr.
Mag.a Schwarzl e. h.
28.3
Agrargemeinschaft Gemeinschaftswald Vill, Beschreitung
des Rechtsweges zur Aufhebung
der Hauptteilung (GR Kunst)
GR Kunst: Ich stelle gemeinsam mit
meinem Mitunterzeichner folgende
Anfrage:
Bereits seit geraumer Zeit gibt es seitens
der Stadtregierung Bestrebungen, auf das
Vermögen der Agrargemeinschaft Vill
zuzugreifen. Wie sich nach Prüfung des
VfGH-Erkenntnisses B464/07 vom
11.6.2008 herausgestellt hat, sind dessen
Rechtssätze für jene Fälle, in denen wie in
Vill eine Hauptteilung der agrarischen
Flächen durchgeführt wurde, nicht
anwendbar.
Wie aus Medienberichten hervorgeht, hat
der Stadtsenat in seiner Sitzung vom
4.2.2009 jedoch beschlossen, diese
Hauptteilung aus den 60er-Jahren
anzufechten. Damals wurden die Flächen
GR-Sitzung 26.2.2009
per Bescheid teils der Stadt Innsbruck,
teils der Agrargemeinschaft zugeschlagen.
Dabei hat die Agrargemeinschaft Vill im
Ahrental Flächen bekommen, die mittlerweile äußerst lukrativ sind. Das Ganze sei
damals rechtswidrig und gegen den Willen
der Gemeinde erfolgt, argumentiert der
Stadtsenat.
Die Frau Bürgermeisterin wird daher
ersucht, nachfolgende Fragen zu beantworten:
1.
Auf welcher rechtlichen Basis
(Gutachten etc.) wurde oben angeführter Beschluss des Stadtsenates
vom 4.2.2009 getroffen?
2.
Wurde die Beschreitung des Gerichtsweges von externen Rechtsberatern
befürwortet?
3.
Wenn ja, wie bewerten diese die
Erfolgsaussichten?
4.
Wie bewerten die zuständigen
Juristen des Stadtmagistrates Innsbruck die Erfolgsaussichten?
5.
Mit welcher Verfahrensdauer ist zu
rechnen?
6.
Wie hoch sind die Kosten, die der
Stadt Innsbruck im Fall eines Prozessverlustes voraussichtlich entstehen?
7.
Ist bereits eine Kostendeckung für
den Fall des Prozessverlustes vorhanden?
8.
Welche Kostenverpflichtungen (das
heißt Ansprüche von Anwälten etc.,
auch wenn sie noch nicht fällig sind)
sind der Stadt Innsbruck bis zum
31.1.2009 durch die Inanspruchnahme externer Beratung in der Causa
"Agrargemeinschaft Vill" entstanden)?
Kunst und Haager, beide e. h.