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Jahr: 2009

/ Ausgabe: 2009_03-Maerz.pdf

- S.105

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KG/IISG ab dem Jahr 2008 eine größere Übereinstimmung zwischen Budget und
Rechnung erreicht worden sei. Nach wie vor gegebene Über- bzw. Unterschreitungen
würden beispielsweise durch unvorhersehbare Instandhaltungen oder neue Mietverhältnisse (teilweise rückwirkend) nicht zu vermeiden sein.
Die von der Kontrollabteilung nachfolgend dargestellten Jahresvergleiche der betreffenden Unterabschnitte lassen erkennen, dass ab dem Rechnungsjahr 2008 tatsächlich in den meisten Fällen eine größere Übereinstimmung zwischen Voranschlag und
Rechnung eingetreten ist. Bei den Ausgaben im Jahr 2008 handelt es sich um die vorläufigen Zahlen aus den jeweiligen Kontoauszügen mit Stand vom 16.2.2009. Die
Voranschlagsbeträge für das Jahr 2009 basieren wiederum auf den der MA IV von der
IIG & Co KG/IISG übermittelten Budgetwerten.
1/817010 - Friedhöfe
Jahr
Voranschlag
2006
38.000,00
2007
36.000,00
2008
123.000,00
2009
145.500,00

Rechnung
118.795,61
143.436,72
163.979,47

1/840000 - Grundbesitz
Jahr
2006
2007
2008
2009

Voranschlag
1.693.500,00
1.617.600,00
2.669.000,00
2.993.100,00

Rechnung
3.599.802,95
2.477.378,53
2.706.889,49

1/820010 - Werkstätten-Bauhandwerk
Jahr
Voranschlag
Rechnung
2006
0,00
387.375,36
2007
378.300,00
387.375,36
2008
387.400,00
313.210,68
2009
355.900,00
1/846000 - Wohn- und
Geschäftsgebäude
Jahr
Voranschlag
2006
470.000,00
2007
600.000,00
2008
640.000,00
2009
599.500,00

Rechnung
818.882,09
530.126,72
823.149,44

Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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In Verbindung mit der Behandlung der Vermögensrechnung 2006 hat die Kontrollabteilung im Zuge der Prüfung der Finanzanlagen festgestellt, dass unter den Beteiligungen gem. § 228 Abs. 1 UGB auch Anteile an Gesellschaften enthalten waren, welche den unternehmensrechtlichen Bestimmungen folgend unter den Anteilen an verbundenen Unternehmen auszuweisen wären. Der hierfür zuständige Referent hat
schon während der Prüfung eine Bereinigung der Bestände in der Vermögensrechnung 2007 zugesagt.
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur Follow up - Einschau 2008 teilte die Leiterin
des Amtes für Rechnungswesen jedoch mit, dass die MA IV der Ansicht ist, dass eine
Ausweisung der Anteile an verbundenen Unternehmen gemäß den Bestimmungen
des § 244 Abs. 1 und 2 UGB keine Informationsverbesserung bringt. Dabei legt die
Amtsvorständin ihrer Stellungnahme zugrunde, dass eine Verpflichtung zur Erstellung
eines Konzernabschlusses nach unternehmensrechtlichen Vorschriften nicht gegeben
ist.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde aus erwähnten Gründen
nicht entsprochen.

ZI. KA-01203/2009

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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