Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2009

/ Ausgabe: 2009_03-Maerz.pdf

- S.148

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Unterricht und Erziehung finanziert. Im Jahr 2004 erfolgte die Bedeckung über den
Sondertopf „Verstärkungsmittel“. Die Gewährung der Fördermittel für das laufende
Jahr 2008 lag nicht mehr im Kompetenzbereich der eingangs erwähnten städtischen
Dienststelle. Mit der Anordnungsberechtigung für die Vergabe ist nunmehr der Leiter
des Amtes für Kultur ausgestattet, die Finanzmittel hiefür sind im Kulturtopf vorgesehen.
Im Zusammenhang mit der Realisierung des Christkindleinzuges 2005 hat der GR mit
Beschluss vom 20.10.2005 dem Verein eine Jahressubvention in der Höhe von
€ 35,0 Tsd. gewährt. In diesem Zusammenhang war zu beanstanden, dass obiger Betrag zur Auszahlung gelangt ist, obwohl für die im Jahr 2004 zugesprochene Subvention noch kein vollständiger Verwendungsnachweis gelegt worden ist.
Dazu hat die Kontrollabteilung mit Nachdruck auf die Bestimmungen des § 7 Abs. 5
der städt. Subventionsordnung verwiesen, wonach die Auszahlung einer neuerlichen
Subvention erst dann zulässig ist, wenn für die Verwendung der Vorjahressubvention
vom Förderungswerber ein Nachweis bis längstens 31.3. des Folgejahres vorgelegt
wird und eine diesbezügliche Überprüfung durch den Stadtmagistrat Innsbruck die
Rechtmäßigkeit der Verwendung der Subvention ergeben hat.
Diesbezüglich hat die MA V/Amt für Kultur mitgeteilt, dass die Jahressubvention 2008
für den Christkindleinzug 2008 am 11.9.2008 gewährt worden ist. Da der Nachweis
für die Subvention 2007 am 5.5.2008 erbracht wurde, stand somit der Auszahlung
der gegenständlichen Subvention nichts im Wege.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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In einem Fall stellte die Kontrollabteilung fest, dass der Verein anlässlich der Durchführung des Christkindleinzuges 2004 bei einem weiteren Verein ein Subventionsansuchen eingebracht hat. Diesem Ersuchen hat der dortige Vereinsvorstand entsprochen. Der beantragte Subventionsbetrag ist dem Verein aber nicht direkt zugeflossen,
vielmehr hat der Subventionsgeber an das Amt für Erziehung, Bildung und Gesellschaft adressierte Rechnungen und Honorarnoten im Zusammenhang mit dem Umzug
2004 im Rahmen der von ihm zur Verfügung gestellten Geldmittel beglichen. Im
Rechnungswesen des Vereines „Innsbrucker Weihnacht“ schien dieser Förderbetrag
als Einnahme nicht auf, wie auch die damit liquidierten Rechnungsbeträge nicht als
Ausgabe verbucht worden sind. Aufgrund dessen hat die Kontrollabteilung empfohlen, dass im Rahmen der Subventionsansuchen bei der Stadtgemeinde Innsbruck alle
dem Verein von dritter Seite zugesagten Förderbeiträge in den Finanzplänen auszuweisen sind.
Laut Stellungnahme des Vereins waren für den Christkindleinzug 2008 keine Förderbeiträge von Dritten zu erwarten, und demnach im Finanzierungsplan nicht mit aufzunehmen. Außerdem hat der Obmann des Vereins zugesichert, künftig verstärkt auf
die Einhaltung genannter Bestimmung zu achten.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

ZI. KA-01203/2009

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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