Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2009

/ Ausgabe: 2009_04-April.pdf

- S.107

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Die Notwendigkeit zur Gründung einer weiteren – neben der IIG & Co
KEG eigenständig operierenden – GmbH, eben der IISG, ergab sich
deshalb, da die IIG & Co KEG bei ihrer Vermögensverwaltung strikt
jede noch so kleine gewerbliche Tätigkeit vermeiden müsse, zumal sich
sonst das gesamte von der Stadt an die IIG & Co KEG übertragene
Liegenschaftsvermögen, das ertragsteuerlich trotzdem noch dem Vermögensbereich der Stadt zugerechnet wird, zum Betriebsvermögen der
IIG & Co KEG verwandeln und körperschaftsteuerpflichtig werden würde. Zur Abwendung dieser Gefahr ist der IISG als Hauptaufgabe die
Geschäftsbesorgung hinsichtlich der Verwaltung des bei der Stadt verbliebenen Liegenschaftsvermögens zugewiesen worden.
Unternehmensgegenstand IIG & Co KEG

Als Unternehmensgegenstand der IIG & Co KEG ist die Verwaltung des
eigenen Liegenschaftsvermögens und des Liegenschaftsvermögens der
Gesellschafter vertraglich festgeschrieben. Gleich wie die IIG und die
IISG hat die IIG & Co KEG lt. Pkt. IV ihres Gesellschaftsvertrages in
ihrer Tätigkeit die Stadt Innsbruck in der Erfüllung ihrer Aufgaben in
allen Bereichen zu unterstützen, so in allen Bereichen der Daseinsvorsorge, insbesondere als Eigentümerin von der Sozialpflichtigkeit unterworfenen Liegenschaften und sich selbst an dieser Sozialpflichtigkeit zu
orientieren. Allerdings ist die IIG & Co KEG ausschließlich vermögensverwaltend tätig, gewerbliche Tätigkeiten sind ihr in Abgrenzung zur
IISG nicht gestattet.

Organe der
IIG & Co KEG

Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft obliegt der
Komplementärin, also der IIG allein. Ergänzend normiert in diesem
Zusammenhang Pkt. VII des Gesellschaftsvertrages der IIG & Co KEG
taxativ jene Geschäfte, die nur mit Zustimmung der Gesellschafter
erledigt werden dürfen.
Soweit nach Gesellschaftsvertrag oder Gesetz Gesellschafterbeschlüsse
erforderlich sind, werden sie in Gesellschafterversammlungen der IIG &
Co KEG oder schriftlich in sinngemäßer Anwendung des § 34 GmbHG
gefasst. Diese Beschlüsse erfordern – soweit der Gesellschaftsvertrag
oder das Gesetz nichts anderes bestimmt – eine einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Lt. Pkt. VIII des Gesellschaftsvertrages wurde
grundsätzlich ein Stimmenverhältnis von 10 % für die Komplementärin
(IIG) und 90 % für die Kommanditistin (Stadt Innsbruck) vereinbart.

Organe der IIG

Die Organe der IIG bilden die Geschäftsführung, der Aufsichtsrat und
die Generalversammlung.

Geschäftsführung der
IIG

Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer, der gem. § 15 Abs. 1
GmbHG durch Beschluss der Generalversammlung berufen wird; zusätzlich sind zwei Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft bestellt.
Der amtierende Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft seit 11.6.2004
selbstständig, die Prokuristen sind seit 21.6.2004 entweder kollektiv
oder jeweils ein Prokurist gemeinsam mit dem Geschäftsführer vertretungsberechtigt.

Zl. KA-09482/2008

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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