Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2009

/ Ausgabe: 2009_04-April.pdf

- S.110

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Die Kontrollabteilung empfahl, künftig diesen formalen Aspekt zu beachten, was vom Geschäftsführer in seiner Stellungnahme für die Zukunft auch zugesichert worden ist. Darüber hinaus teilte der Geschäftsführer mit, dass er bereits angeordnet habe, dass auch die Schriftführerin die Protokolle unterfertigen müsse.
Bilanzausschuss in der
IIG

Nach § 30g Abs. 4 GmbHG im Konnex mit Pkt. VII des Gesellschaftsvertrages der IIG kann der Aufsichtsrat unbeschadet seiner gesetzlichen Verantwortung aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse
bestellen, namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu
überwachen. Paragraph 30g Abs. 4a GmbHG bzw. § 8 der GO für den
Aufsichtsrat normiert darüber hinaus, dass jedenfalls ein Ausschuss zur
Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, des
Vorschlages für die Gewinnverteilung und des Lageberichtes zu bestellen ist, wenn der Aufsichtsrat aus mehr als fünf Mitgliedern besteht. In
Anlehnung an diese Bestimmung wurde am 12.12.2002 ein Präsidialbzw. Arbeitsausschuss als „Bilanzausschuss“ eingesetzt, der allerdings
bisher erst einmal am 27.10.2005 als „Bilanzausschuss der Innsbrucker
Immobiliengesellschaften“ tätig geworden ist.
Die Kontrollabteilung verwies mit Nachdruck darauf, dass in Gesellschaften, deren Aufsichtsrat aus mehr als fünf Mitgliedern besteht, die
Einsetzung eines Ausschusses zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, des Vorschlages für die Gewinnverteilung – und bei mittelgroßen bzw. großen GmbH´s auch für die Prüfung
des Lageberichtes – gesetzlich verpflichtend ist und die Mitglieder eines
Bilanzausschusses bei jeder Konstituierung eines neuen Aufsichtsrates
auch neu bestellt werden müssen.
Die Geschäftsführung hat im Anhörungsverfahren der Ansicht der Kontrollabteilung vollinhaltlich beigepflichtet und betont, dass diese Angelegenheit neuerlich dem Aufsichtsrat zur Entscheidung vorgelegt werde. Zudem wurde wiederholend erklärt, dass bereits in der 1. ordentlichen AR-Sitzung der IIG am 12.12.2002 ein Präsidial- bzw. Arbeitsausschuss installiert worden ist. Dieser Ausschuss wollte vor allem die
Agenden eines Bilanzausschusses wahrnehmen und war mit acht Mitgliedern des Aufsichtsrates besetzt. Somit war der Ausschuss nur mit
einem Mitglied weniger besetzt als der „ordentliche“ Aufsichtsrat. Auf
Grund dieses Umstandes wurde daher damals die Meinung im Aufsichtsrat vertreten, dass diese Agenden des Bilanz- bzw. Präsidialausschusses infolge der fast gleichen Besetzung auch der Aufsichtsrat
wahrnehmen könne. Anlässlich der Neubestellung einzelner Aufsichtsratsmitglieder in den Folgejahren sei dieser Präsidial- bzw. Arbeitsausschuss formell allerdings nicht mehr neu besetzt worden.

Generalversammlung
der IIG

Zl. KA-09482/2008

Die durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag der Gesellschafterin vorbehaltenen Beschlüsse werden in der Generalversammlung gefasst, sie ist
das oberste Organ der Gesellschaft. Die Generalversammlung wird
durch den Geschäftsführer einberufen und findet am Sitz der

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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