Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2009
/ Ausgabe: 2009_04-April.pdf
- S.121
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Die Mietverträge beinhalten keine Wertsicherungsklausel und wurden
in den meisten Fällen nicht nur für einen Mietgegenstand, sondern für
die im gesamten Objekt befindlichen Einrichtungen (z.B. Hauptschule,
Kindergarten, Kinderhort) abgeschlossen. Der vereinbarte monatliche
Mietzins wird gemeinsam mit den Akontozahlungen für die Betriebsund Heizkosten vorgeschrieben und ist vertragsgemäß zum
5. eines jeden Monats zur Zahlung fällig. Die Betriebs- und Heizkosten
werden entsprechend § 21 Abs. 3 MRG jährlich bis zum 30.6. des Folgejahres abgerechnet.
Zusatzverträge
Für die seit dem Zeitpunkt der Einbringung im Bereich der Schulen,
Kindergärten und Horte durchgeführten Neu-, Zu- bzw. Umbauten sind
in Ergänzung der Mietverträge vom 25.6.2003 Zusatzverträge erstellt
worden. Der in diesen Verträgen vereinbarte Mietzins sowie die akontomäßigen Betriebs- und Heizkosten werden von der IIG & Co KEG
separat vorgeschrieben.
Auffällig war in diesem Zusammenhang, dass die im Rahmen der Stichprobe überprüften Zusatzverträge betreffend den KG/KH Walderkammweg, den KG/KH Angergasse und die/den VS/KG Weingartnerstraße erst im Jahr 2008 erstellt worden sind, das Datum des Vertragsbeginnes aber teilweise um Jahre rückdatiert worden ist.
Eine Rücksprache bei der zuständigen Sachbearbeiterin der Rechtsabteilung ergab, dass für die seit dem Jahr 2003 errichteten Zubauten bis
zum Jahr 2008 noch keine entsprechenden Verträge ausgefertigt worden sind. Weiters wurde argumentiert, dass anlässlich der Erstellung
der Zusatzvereinbarungen der Vertragsbeginn analog dem Fertigstellungs- bzw. Übergabedatum anhand der Planunterlagen der Abteilung
Technik rückwirkend festgesetzt worden ist.
(Haupt-)Mietzins
Afa-Miete
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist das Gebäude
einer Abnutzung ausgesetzt. Dieser Aufwand wird, soweit er mit der
Erzielung von Vermietungseinkünften zusammenhängt, steuerlich über
die AfA berücksichtigt. Bei Gebäuden besteht im Rahmen der Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung ein gesetzlich festgelegter AfAProzentsatz von 1,5 %, was einer Nutzungsdauer von ca. 67 Jahren
entspricht. Als Grundlage für die AfA werden die Anschaffungs- und
Herstellungskosten herangezogen. Aufgrund dessen wurde von der IIG
& Co KEG der jährliche Hauptmietzins mit 1,5 % von den fiktiven Herstellungskosten errechnet.
Die Herstellungskosten der jeweiligen Gebäude orientierten sich im
Wesentlichen an den Quadratmeterpreisen der im Jahr 2003 gültigen
Wohnbauförderungsrichtlinien, da eine Neubewertung der gesamten
übertragenen Gebäude aus Kostengründen nicht vorgenommen worden ist. Bei den zur Ermittlung der Herstellungskosten verwendeten
Nutzflächen handelte es sich um Bruttogeschossflächen.
Zl. KA-09482/2008
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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