Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2009
/ Ausgabe: 2009_04-April.pdf
- S.132
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Definition
Prekarium
Ein Prekarium bzw. eine Bittleihe ist eine Sonderform der Leihe. Ist
nämlich weder die Dauer noch die Absicht des Gebrauches bestimmt,
so entsteht den Bestimmungen des ABGB folgend kein wahrer Vertrag,
sondern ein unverbindliches Bittleihen (Prekarium) mit der Möglichkeit
des Verleihers, die entlehnte Sache nach Willkür zurückzufordern.
Rechtens ist das Prekarium unentgeltlich, wobei den Ausführungen der
Rechtsprechung folgend ein geringfügiges Entgelt dem unentgeltlichen
Charakter der Bittleihe nicht widerspricht. Die Rechtsform der Bittleihe
wurde bei beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie bei Rechten
angewendet.
Geschäftsbesorgung
IISG
Nach Maßgabe des Geschäftsbesorgungsvertrages obliegt der IISG die
Verwaltung der im Eigentum der Stadt Innsbruck verbliebenen
Liegenschaften. Im Rahmen dieser vertraglichen Vereinbarung konnten
von der IISG widerrufliche Gestattungen bei geringfügigen und untergeordneten Nutzungen an städtischen Liegenschaften und Objekten
selbstständig und eigenverantwortlich eingeräumt werden. Die diesbezügliche Vorschreibung, die Einhebung der Entgelte sowie die Kontrolle
der gegenseitigen Rechte und Pflichten ist von der IISG durchzuführen.
Tarifpolitik
städtische Prekarien
Den städtischen Rechtseinräumungen lagen Beschlüsse des StS aus
dem Jahre 1977 zugrunde, in welchen generelle Regelungen betreffend
den Gebrauch sowie die Höhe des AZ festgelegt worden sind. Eine Kategorisierung der Gestattungen sowie eine damals zeitgemäße Anpassung der Höhe der AZ folgten mit StS-Beschluss vom 5.12.1990.
Vertragserrichtungskosten
Zur teilweisen Abgeltung des im Zusammenhang mit der Vertragserrichtung entstehenden Aufwandes hat der StS in seiner Sitzung vom
21.4.1993 den Beschluss gefasst, den Vertragspartnern einen Nettobetrag in Höhe von 1 % der Bemessungsgrundlage in Rechnung zu stellen.
Verwaltungskosten
Mit Gründung der GVI wurden zusätzlich zum AZ Verwaltungskosten
vorgeschrieben. Diese sind von der GF der IISG im Jahr 2003 angehoben worden. Die bislang letzte Erhöhung der Verwaltungskosten
beruhte auf einem Beschluss des „AR“ der IIG & Co KEG, welcher in
seiner Sitzung vom 21.2.2003 die Entscheidung der GF der IISG genehmigt hatte, einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von netto
€ 5,00 einzuheben. Dazu stellte die Kontrollabteilung mit Verwunderung fest, dass die Entscheidung der GF der IISG vom (rechtlich nicht
existierenden) AR der IIG & Co KEG genehmigt worden ist.
Neuregelung
Gestattungen
Mit den Beschlüssen des StS vom 3.11. und 14.12.2004 sowie vom
7.12.2005 wurden die Nutzungen auf städtischen Grundstücken neu
geregelt.
Verwaltungsaufwandspauschale
Schließlich wurden im Jahr 2007 von einer Arbeitsgruppe der IISG die
Termini „Verwaltungsaufwandspauschale“ und „Verwaltungsaufwand“
neu definiert und die hierfür zu verrechnenden Tarife festgelegt.
Demnach umfasste die Verwaltungsaufwandspauschale den Sach- und
Zl. KA-09482/2008
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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