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Jahr: 2009

/ Ausgabe: 2009_04-April.pdf

- S.138

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einer derartigen Vorschreibungsmethode und empfahl, im Zuge der
Umstellung auf eine objektbezogene Verrechnung der AZ, Verwaltungsund Betriebskosten, wieder die ursprünglichen - vertraglich fixierten Benützungsentgelte vorzuschreiben. Hierzu teilte die Gesellschaft mit,
dass von ihr die Rechtmäßigkeit nicht angezweifelt werde, da die Neugestaltung der Tarife den Kunden schriftlich mitgeteilt worden sei. Die
Kontrollabteilung zeigte sich in Bezug auf die Stellungnahme verwundert, da ihr auf mehrmalige Anfrage hin kein derartiges Mitteilungsschreiben vorgelegt worden ist.
Wertsicherung

Weiters hat die Kontrollabteilung festgestellt, dass der AZ und die Verwaltungskosten keiner Indexanpassung unterliegen. In diesem Zusammenhang hat die Gesellschaft argumentiert, dass die Wertsicherung des veränderten AZ in Höhe von monatlich netto € 0,08 nicht
praktikabel zu sein scheint. Die Wertanpassung von Verwaltungskosten
und Nachjustierung von Betriebskostenpauschalen ist sehr wohl ein
Thema und wird durchzuführen sein, wenn sich hier die Grundlagen
wesentlich ändern sollten. Hierzu verweist die Kontrollabteilung mit
Nachdruck auf ihre Empfehlung, eine objektbezogene Verrechnung der
AZ sowie der Verwaltungs- und Betriebskosten durchzuführen und im
Konnex damit die ursprünglichen - vertraglich fixierten – Benützungsentgelte vorzuschreiben.

Vereinnahmung auf
falschen Mandanten

Wie bei den Gestattungen auf städtischen Privatgrundstücken und öffentlichem Gut stellte die Kontrollabteilung fest, dass Einnahmen aus
Bittleihen der Stadt Innsbruck zugeflossen sind, obwohl diese als Erträge bei der IIG & Co KEG zu verbuchen gewesen wären. Hierzu erteilte
die Gesellschaft die Auskunft, dass „zwischenzeitlich dieser Umstand
vor zu bereinigt und die entsprechenden AZ-Vorschreibungen der IIG &
Co KEG zugeordnet wurden. Vereinzelt noch falsch zugeordnete AZ
werden – wie für 2009 geplant – dem korrekten Mandanten zugeschrieben.“

Umsatzsteuer

Darüber hinaus merkt die Kontrollabteilung an, dass bei mehreren Vorschreibungen den umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen nicht nachgekommen worden ist. Laut Stellungnahme der Gesellschaft ist der von
der Kontrollabteilung festgestellte umsatzsteuerliche Aspekt bekannt.
Ab dem Jahr 2007 wären die AZ – so die Gesellschaft – korrekt vorgeschrieben worden. An dieser Stelle machte die Kontrollabteilung jedoch
aufmerksam, dass auch die ab dem Jahr 2007 vorgeschriebenen Prekarien nicht in jedem Fall den gesetzlichen Vorgaben entsprochen haben.

Kanalbauhalle

In einem Fall wurde einem Mitarbeiter der IIG & Co KEG die ehemalige
Kanalbauhalle, Roßaugasse 4, prekaristisch überlassen. Für diese aus
dem Jahr 2004 stammende Bittleihe hat der Prekarist einen jährlichen
AZ zzgl. eines jährlichen Verwaltungskostenbeitrages zu bezahlen. Im
Jahr 2007 wurden dem Prekaristen „Betriebskosten AZ“, im Jahr 2008
„Verwaltungskosten AZ“ vorgeschrieben. Ob es sich hierbei nun um
Verwaltungs- oder Betriebskosten handelte, konnte von der Gesellschaft ebenso wenig entschlüsselt werden wie die Zusammenstellung

Zl. KA-09482/2008

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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