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Jahr: 2009

/ Ausgabe: 2009_04-April.pdf

- S.142

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unterschiedlichen Auffassungen über den Arbeitskatalog des Schulwartepersonals als Hausbesorger der KEG und als Hilfspersonal der Schulen.
In diesem Zusammenhang hat der StS im Dezember 2007 ein Maßnahmenpaket beschlossen, welches vorsah, dass die von der IIG & Co
KEG in der Vergangenheit selbst eingestellten Schulwarte künftig nur
noch Hausbesorgertätigkeiten wahrnehmen und deren Löhne der Stadt
Innsbruck als Mieter im Rahmen der Betriebskosten zum Rückersatz
vorgeschrieben werden. Die Höhe des (wertgesicherten) Rückersatzes
ist mit € 345,0 Tsd. begrenzt worden und betraf den Lohn- und Gehaltsaufwand für 6 ½ Mitarbeiter. Dieser Stand hatte sich bis September 2008 durch Abgänge auf 4 ½ Mitarbeiter verringert.
Nachdem in der Zwischenzeit ein weiterer Mitarbeiter zurückgestellt
worden ist, betrug die Zahl der insgesamt im Rahmen der Personalüberlassung wieder zur Verfügung gestellten Bediensteten 37.
Optionsrecht

Gemäß Personalübereinkommen hatten zugewiesene städt. Bedienstete
die Möglichkeit, innerhalb von 10 Monaten nach erfolgter Zuweisung
zur IIG & Co KEG überzutreten. Diese inzwischen bis auf weiteres verlängerte Möglichkeit haben bis zum Jahresende 2007 insgesamt
14 (Vertrags-)Bedienstete der Stadt in Anspruch genommen und haben
mit der IIG & Co KEG ein Arbeitsverhältnis begründet.

Abfertigungsansprüche
– Rückstellung für
Abfertigungen

Für jene zugewiesenen städt. (Vertrags-)Bediensteten, welche ihr
Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Innsbruck auflösen und in der Folge ein Arbeitsverhältnis zur IIG & Co KEG begründen, übernimmt die
Gesellschaft die bei der Stadt erworbenen (fiktiven) Abfertigungsansprüche zur Hälfte. Hierfür liegt eine zustimmende Kenntnisnahme
durch den Aufsichtsrat vor. Bis Ende 2007 hatte die Gesellschaft Abfertigungsansprüche in Höhe von € 74,6 Tsd. übernommen.
Als Vorsorge für die übernommenen Abfertigungsverpflichtungen hat
die IIG & Co KEG bilanzmäßig eine Rückstellung gebildet und zum
31.12.2007 in Höhe von € 50,2 Tsd. ausgewiesen.

Weihnachtszuwendung

Im Zusammenhang mit der den Bediensteten der IIG & Co KEG analog
der städt. Regelung im Monat Dezember gewährten einmaligen Sonderzahlung (Weihnachtszuwendung) hat die Kontrollabteilung bei ihrer
letzten Prüfung einen entsprechenden Grundsatzbeschluss im Aufsichtsrat moniert. Dieses Manko ist zwischenzeitlich bereinigt worden.

Gratifikation

Jenen Bediensteten, welche von ihrem Optionsrecht Gebrauch machen,
wird anlässlich ihres Übertrittes eine Gehaltsstufe als Gratifikation gewährt. Die in diesem Zusammenhang bei der letzten Prüfung fehlende
Zustimmung des Aufsichtsrates ist im April 2005 nachgeholt worden.
Gleichzeitig wurde für einen weiteren Optionsanreiz die Möglichkeit
geschaffen, Ist-Lohnaufzahlungen zu gewähren. In einem solchen Fall
verbleibt der Bedienstete in einer Gehaltsstufe so lange unverändert,

Zl. KA-09482/2008

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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