Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2009

/ Ausgabe: 2009_05-Mai.pdf

- S.51

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- 337 -

aufgelöst würde. Denn man müsste dann
in wenigen Jahren ohnehin wieder
künstlich ein neues suchen.
Aus Kostengründen will der Vorstand von
Wacker die Damenteams auflösen, wobei
der Frauenfußball den Verein etwa so viel
kostet wie ein bis zwei Spieler (!) der
ADEG-Liga-Herrenmannschaft.
Frauenteamsport ist der Bereich mit dem
größten Entwicklungspotential in Österreich und wird von der Sportpolitik deutlich
zu wenig gefördert. Das erklärte zuletzt
Univ.-Prof. Dr. Anton Pelinka beim ersten
Tiroler Sportforum Ende März in Igls. Hier
ist die Politik gefordert.
Genderbudgeting im Sport, die Frage also
nach der Verteilungsgerechtigkeit öffentlicher Mittel zwischen den Geschlechtern ist
ein wichtiges Thema, das auch den
Fußball etwas angeht.

18.11 I-OEF 81/2009
Novellierung der Abfallgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck 1992 im Hinblick
auf die Vergebührung der Müllentsorgung in Wohngebäuden
(GR Kunst)
GR Kunst: Ich stelle gemeinsam mit
meinem Mitunterzeichner folgenden
dringenden Antrag:
Der Gemeinderat möge beschließen:
Die Vergebührung der Müllentsorgung in
Wohngebäuden wird ab Stichtag 1.1.2010
nicht mehr auf die Wohnfläche, sondern
auf die Anzahl und Volumengröße der
Restmülltonnen bzw. allenfalls auf die Zahl
der gemeldeten Bewohner abgestellt. Zu
diesem Zweck wird der Stadtsenat mit der
Erstellung eines Entwurfs einer Novelle
der Abfallgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck 1992 beauftragt.
Kunst und Haager, beide e. h.
Derzeit werden die Abfallgebühren in
Innsbruck gemäß § 2 der Abfallgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck
1992 als Grundgebühr nach der Anzahl
der Wohnräume bzw. nach Nutzflächeneinheiten und als weitere Gebühr nach
dem Volumen der beanspruchten bzw.
GR-Sitzung 14.5.2009

zwingend vorgesehenen Müllbehälter
erhoben. Nach § 4 Abs. 1 leg. cit. wird die
Grundgebühr für die auf einem Grundstück befindlichen Räumlichkeiten, die
überwiegend Wohnzwecken dienen, nach
der Anzahl der Wohnräume bemessen.
Hierbei bilden die Haupträume einer
Wohnung sowie die Küche je einen
Wohnraum. Nebenräume wie Garderoben,
Badezimmer und Aborte, unbewohnbare
Keller- und Dachbodenräume sowie
Räume mit einer kleineren Nutzfläche als
6 m² sind bei der Bemessung der Grundgebühr nicht zu berücksichtigen.
Diese Form der Abrechnung ist sachlich
unbegründet und ungerecht. Die Fläche
eines Gebäudes bzw. einer Räumlichkeit
ist für den tatsächlichen Anfall von Müll
nämlich nicht maßgeblich. Vielmehr steigt
die auf eine Wohneinheit entfallende
Abfallmenge regelmäßig mit der Zahl ihrer
Bewohner. Die häufig anzutreffende
Gebührenberechnung nach Anzahl der
Wohnungsnutzer ("pro Kopf“) ist also
deutlich gerechter, weil sie zumindest den
Umstand berücksichtigt, dass nicht die
Wohnung selber, sondern die Bewohner
die Abfälle erzeugen.
Es kann ja eine große Wohnung von nur
einer Person genutzt werden, die womöglich nur selten zu Hause ist. Bei der
Gebührenerhebung nach Wohnfläche
muss ein Wohnungsnutzer also unter
Umständen hohe Gebühren bezahlen,
obwohl er kaum Abfälle produziert. Das ist
nicht gerecht, denn seiner Gebührenpflicht
steht keine äquivalente Leistung des
Entsorgungsträgers gegenüber. Mit
diesem - nicht gerade neuen - Befund ist
zwar für sich allein noch nicht gesagt,
dass die Gebührenerhebung nach
Wohnfläche schlechthin unzulässig ist. Die
darin liegende Ungerechtigkeit muss aber
in dem vom Entsorgungsträger vorzunehmenden Abwägungsprozess berücksichtigt werden. Nach der derzeitigen Rechtslage kommt es zur paradoxen Situation,
dass etwa eine allein stehende Pensionistin, die kaum Abfall produziert, aber in
einer 100 m²-Wohnung lebt, höhere
Abfallgebühren zu entrichten hat, als eine
fünfköpfige Familie, die in einer 80 m²
großen Wohnung lebt. Dieser Zustand ist
unhaltbar.